Ersatzbaustoffverordnung
Mit der Ersatzbaustoffverordnung (EBV), als Artikel 1 der sogenannten Mantelverordnung, soll eine bundeseinheitliche, rechtsverbindliche Vollzugspraxis für die Verwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken geschaffen werden. Hier erfahren Sie, welche technischen Bauwerke und mineralischen Materialien gemeint sind.
Neben bundesweit einheitlich rechtlicher Regelung, soll durch die Anwendung der Ersatzbaustoffverordnung auch die Einzelfallprüfungen von Behörden verringert werden.
Das Kernziel der Mantelverordnung soll der nachhaltige Schutz von Boden und Grundwasser und deren betroffenen Wirkungspfade sein.
Betroffene Technische Bauwerke werden mit der Ersatzbaustoffverordnung definiert. Maßgebliche Einbauweisen für technische Bauwerke in Abhängigkeit zur Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht und zu Wasserschutzbereichen sind mit Anlage 2 (Einsatzmöglichkeiten von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken, 17 Einbauweisen) und Anlage 3 (26 Stück spezifische Bahnbauweisen) in der Ersatzbaustoffverordnung beschrieben.
Folgende Passagen stammen zum größten Teil aus der Ersatzbaustoffverordnung (mit Inhalten der 1. Änderung zur Ersatzbaustoffverordnung Drucksache 237/23, 26.05.23) und sind auszugsweise hier aufgeführt. Bitte verwenden Sie für Entscheidungen immer die Originaldrucksachen und Verordnungstexte.
ANWENDUNGSBEREICH
Die Vorschriften der Ersatzbaustoffverordnung sollen im Hinblick auf mineralische Ersatzbaustoffe (im Sinne der EBV) folgendes regeln:
- Anforderungen an die Herstellung dieser mineralischen Ersatzbaustoffe in mobilen und stationären Anlagen und an das Inverkehrbringen von mineralischen Ersatzbaustoffen
- Anforderungen an die Probenahme und Untersuchung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und nicht aufbereitetem Baggergut, das ausgehoben oder abgeschoben werden soll
- Voraussetzungen, unter denen die Verwendung dieser mineralischen Ersatzbaustoffe insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 4 letzter Halbsatz des Kreislaufwirtschaftsgesetzes führt (also insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führt) oder des § 5 Absatz 1 Nummer 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes führt (also seine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führt)
- Anforderungen an den Einbau dieser mineralischen Ersatzbaustoffe in technische Bauwerke
- Anforderungen an die getrennte Sammlung von mineralischen Abfällen aus technischen Bauwerken.
Die Vorschriften der Ersatzbaustoffverordnung gelten nicht für:
- Bodenschätze, wie Minerale, Steine, Kiese, Sande und Tone, die in Trocken- oder Nassabgrabungen, Tagebauen oder Brüchen gewonnen werden
- die Verwendung mineralischer Ersatzbaustoffe im Sinne der EBV
a) auf oder in einer durchwurzelbaren Bodenschicht, auch dann nicht, wenn die durchwurzelbare Bodenschicht im Zusammenhang mit der Errichtung eines technischen Bauwerkes auf- oder eingebracht oder hergestellt wird
b) unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht, ausgenommen in technischen Bauwerken
c) als Deponieersatzbaustoffe nach Teil 3 der Deponieverordnung (Verwertung von Deponieersatzbaustoffen)
d) auf Halden oder in Absetzteichen des Bergbaus
e) in bergbaulichen Hohlräume gemäß der Versatzverordnung
f) im Deichbau
g) in Gewässern
h) als Ausbauasphalt der Verwertungsklasse A im Straßenbau, sofern die „Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/pechtypischen Bestandteilen sowie für die Verwertung von Ausbauasphalt im Straßenbau – RuVA-StB 01 -, Ausgabe 2001, Fassung 2005“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV)1) und die „Technischen Lieferbedingungen für Asphaltgranulat – TL AG-StB -, Ausgabe 2009“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) angewendet werden
i) in Anlagen des Bundes gemäß § 9a Absatz 3 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist - die Zwischen- oder Umlagerung mineralischer Ersatzbaustoffe im Sinne der EBV:
a) im Rahmen der Errichtung, der Änderung oder der Unterhaltung von baulichen und betrieblichen Anlagen, einschließlich der Seitenentnahme von Bodenmaterial und Baggergut
b) im Tagebau unter vergleichbaren Bodenverhältnissen und geologischen und hydrogeologischen Bedingungen,
c) im Rahmen der Sanierung einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast oder innerhalb des Gebietes eines für verbindlich erklärten Sanierungsplans, und - hydraulisch gebundene Gemische einschließlich ihrer Ausgangs-, Zuschlags- und Zusatzstoffe im Geltungsbereich der Landesbauordnungen sowie im Bereich der Bundesverkehrswege, der Verkehrswege der Länder, Kreise und Kommunen sowie der jeweiligen Nebenanlagen soweit diese Ge mische nicht von den Einbauweisen 1, 3 und 5 der Anlage 2 erfasst sind.
TECHNISCHE BAUWERKE
Als technisches Bauwerk gilt gem. Ersatzbaustoffverordnung:
jede mit dem Boden verbundene Anlage oder Einrichtung, die nach einer Einbauweise der Anlage 2 oder 3 der EBV errichtet wird; hierzu gehören insbesondere
a) Straßen, Wege und Parkplätze
b) Baustraßen
c) Schienenverkehrswege
d) Lager-, Stell- und sonstige befestigte Flächen
e) Leitungsgräben und Baugruben, Hinterfüllungen und Erdbaumaßnahmen, beispielsweise Lärm- und Sichtschutzwälle und
f) Aufschüttungen zur Stabilisierung von Böschungen und Bermen;
Einbauweisen und Einsatzmöglichkeiten
Die Einsatzmöglichkeiten von Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken sind abhängig von Wasserschutzbereichen, Grundwasserdeckschichten, dem höchsten gemessenen Grundwasserstand zuzüglich eines Sicherheitsabstands und natürlich von der Einbauweise.
Hierbei ist zu beachten, dass neben der Umweltverträglichkeit die Ersatzbaustoffverordnung keine Entscheidungsgrundlage für die (geo)technische Eignung von Ersatzbaustoffen liefert. Die (geo)technische Eignung für die Verwendung eines Ersatzbaustoffes (Einbauweise) ist anhand der hierfür vorgesehenen, bestehenden Gesetze, Verordnungen, Normen und Richtlinien gesondert zu prüfen.
Die Ersatzbaustoffverordnung enthält in Anlage 2 Einsatzmöglichkeiten von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken.
In Anlage 3 Einsatzmöglichkeiten von mineralischen Ersatzbaustoffen in spezifischen Bahnbauweisen aufgeführt.
Die Einsatzmöglichkeiten sind mit Ersatzbaustoffverordnung für mineralische Ersatzbaustoff jeweils einzeln tabellarisch aufgeführt.
Mit Anlage 2 werden 27 Tabellen für die einzelnen mineralischen Ersatzbaustoffen dargestellt. Mit Anlage 3 sind es für spezifischen Bahnbauweisen 13 Tabellen. Kombiniert mit den Einbauweisen ergeben sich ca. 459 Stück prüfbare Einsatzmöglichkeiten (Hinweis für Ziegelmaterial nur eine Einbauweise) von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken und für Bahnbauweisen ca. 338 Stück prüfbare Einsatzmöglichkeiten.
Anlage 2 gibt folgende 17 Stück Einbauweisen an (für Ziegelmaterial nur die Einbauweise Nr. 12):
1. Decke bitumen- oder hydraulisch gebunden, Tragschicht bitumengebunden
2. Unterbau unter Fundament- oder Bodenplatten, Bodenverfestigung unter gebundener Deckschicht
3. Tragschicht mit hydraulischen Bindemitteln unter gebundener Deckschicht
4. Verfüllung von Baugruben und Leitungsgräben unter gebundener Deckschicht
5. Asphalttragschicht (teilwasserdurchlässig) unter Pflasterdecken und Plattenbelägen, Tragschicht hydraulisch gebunden (Dränbeton) unter Pflaster und Platten
6. Bettung, Frostschutz- oder Tragschicht unter Pflaster o- der Platten jeweils mit wasserundurchlässiger Fugenabdichtung
7. Schottertragschicht (ToB) unter gebundener Deckschicht
8. Frostschutzschicht (ToB), Baugrundverbesserung und Unterbau bis 1 m ab Planum jeweils unter gebundener Deckschicht
9. Dämme oder Wälle gemäß Bauweisen A-D nach MTSE sowie Hinterfüllung von Bauwerken im Böschungsbereich in analoger Bauweise
10. Damm oder Wall gemäß Bauweise E nach MTSE
11. Bettungssand unter Pflaster oder unter Plattenbelägen
12. Deckschicht ohne Bindemittel
13. ToB, Baugrundverbesserung, Bodenverfestigung, Unterbau bis 1m Dicke ab Planum sowie Verfüllung von Baugruben und Leitungsgräben unter Deckschicht ohne Bindemittel
14. Bauweisen 13 unter Plattenbelägen
15. Bauweisen 13 unter Pflaster
16. Hinterfüllung von Bauwerken oder Böschungsbereich von Dämmen unter durchwurzelbarer Bodenschicht sowie Hinterfüllung analog zu Bauweise E des MTSE
17. Dämme und Schutzwälle ohne Maßnahmen nach MTSE unter durchwurzelbarer Bodenschicht
Anlage 3 gibt folgende 26 Stück bahnspezifische Einbauweisen an:
B1 Schotteroberbau der Bahnbauweise Standard Damm
B2 Schotteroberbau der Bahnbauweise Standard Einschnitt
B3 Schotteroberbau der Bahnbauweise H
B4 Schotteroberbau der Bahnbauweise H modifiziert
B5 Planumsschutzschicht (PSS, KG 1) der Bahnbauweise Standard Damm
B6 Planumsschutzschicht (PSS, KG 1) der Bahnbauweise Standard Einschnitt
B7 Planumsschutzschicht (PSS, KG 1) der Bahnbauweise H
B8 Planumsschutzschicht (PSS, KG 1) der Bahnbauweise H modifiziert
B9 Frostschutzschicht (FSS, KG 2) der Bahnbauweise H
B10 Frostschutzschicht (FSS, KG 2) der Bahnbauweise H modifiziert
B11 Spezielle Bodenschicht der Bahnbauweise H
B12 Unterbau (Damm) der Bahnbauweise Standard Damm
B13 Unterbau (Damm) der Bahnbauweise Standard Einschnitt
B14 Unterbau (Damm) der Bahnbauweise H
B15 Unterbau (Damm) der Bahnbauweise H modifiziert
B16 Frostschutzschicht (FSS, KG 2) der Bahnbauweise Feste Fahrbahn
B17 Unterbau (Damm) der Bahnbauweise Feste Fahrbahn
B18 Frostschutzschicht (FSS, KG 2) der Bahnbauweise Feste Fahrbahn mit Rand wegabdichtung oberhalb der FSS
B19 Unterbau (Damm) der Bahnbauweise Feste Fahrbahn mit Randweg abdichtung
B20 Frostschutzschicht (FSS, KG 2) unterhalb Planumsschutzschicht (PSS) bzw. PSS der Bahnbauweise E 1
B21 Unterbau (Damm) der Bahnbauweise E 1 mit Dichtungselement auf dem Planum
B22 Tragschicht als witterungsunempfindliches Dichtungselement der Bahnbauweise E 2
B23 Unterbau (Damm) der Bahnbauweise E 2
B24 Planumsschutzschicht (PSS) und Unterbau (Damm) der Bahnbau weise E 3a
B25 Planumsschutzschicht (PSS) der Bahnbauweise E 3b
B26 Unterbau (Damm) der Bahnbauweise E 3b
Wie oben erwähnt sind zur Prüfung auf die Zulässigkeit des Einsatzes von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken folgende Ortskenntnisse unumgänglich:
- Kenntnis über die Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht und
- Kenntnis, ob das technische Bauwerk innerhalb oder außerhalb von Wasserschutzbereichen liegt.
Wasserschutzbereiche sind gem. Ersatzbaustoffverordnung begrifflich definiert als:
- Wasserschutzgebiete der Klassen I, II, III, III A und III B, Heilquellenschutzgebiete der Klassen I, II, III und IV sowie Wasservorranggebiete.
- Die Grundwasserfreie Sickerstrecke ist definiert als der Abstand zwischen der Unterkante des unteren Einbauhorizontes des mineralischen Ersatzbaustoffs und dem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand. Bei der Einstufung in die nach Anlage 2 (Einsatzmöglichkeiten von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken) festgelegten Konfigurationen der Grundwasserdeckschich.t wird der grundwasserfreien Sickerstrecke ein Sicherheitsabstand von 0,5 Meter zugeschlagen. Als Höchster zu erwartender Grundwasserstand definiert die Ersatzbaustoffverordnung den höchst gemessenen oder aus Messdaten abgeleiteten sowie von nicht dauerhafter Grundwasserabsenkung unbeeinflussten Grundwasserstand.
- In den Einbautabellen (Anlage 2 der Ersatzbaustoffverordnung) werden die Konfigurationen der Grundwasserdeckschichten unterschieden in „ungünstig“, „günstig – Sand“ und „günstig – Lehm/Schluff/Ton“.
Die Konfigurationen der natürlich vorliegenden oder herzustellenden Grundwasserdeckschichten werden wie folgt festgelegt:
- Innerhalb von Wasserschutzbereichen sind die Einsatzmöglichkeiten von mineralischen Ersatzbaustoffen auf günstige Eigenschaften der Grundwasserdeckschichten (Sand oder Lehm/Schluff/Ton, grundwasserfreie Sickerstrecke > 1m zzgl. 0,5 m Sicherheitsabstand) beschränkt.
- Bei der Beurteilung der Zulässigkeit von mineralischen Ersatzbaustoffen bei nicht gedeckten Baustraßen in Verfüllungen sowie bei der Böschungsstabilisierung ist § 8 Absatz 6 BBodSchV zu beachten.
- Der Einsatz von mineralischen Ersatzbaustoffen gemäß den Einbauweisen Nummer 7 (Schottertragschicht (ToB) unter gebundener Deckschicht) und 8 (Frostschutzschicht (ToB), Baugrundverbesserung und Unterbau bis 1 m ab Planum jeweils unter gebundener Deckschicht), ist bei Straßen mit Entwässerungsrinnen und vollständiger Entwässerung über das Kanalnetz bei günstigen und ungünstigen Eigenschaften der Grundwasserdeckschichten außerhalb und innerhalb von Wasserschutzbereichen zulässig.
- Bei allen Einbauweisen der Tabellen ist berücksichtigt, dass bei Straßen im Bankett- und Böschungsbereich eine Durchsickerung stattfindet.
Einsatzmöglichkeiten von mineralischen Ersatzbaustoffen in spezifischen Bahnbauweisen
Die in Anlage 3 bezeichneten Bahnbauweisen beziehen sich auf die Richtlinie 836.4108 der Deutschen Bahn AG, „Erdbauwerke und sonstige geotechnische Bauwerke; Bauweisen für den Einsatz mineralischer Ersatzbaustoffe“, Ausgabe 2020)
Die Beurteilung der Zulässigkeit von mineralischen Ersatzbaustoffen bei der „Hydraulisch gebundenen Tragschicht der Bahnbauweise Feste Fahrbahn“ nach Richtlinie 836.4108 (Bild 5 in der Richtlinie) erfolgt analog zur Einbauweise „Tragschicht mit hydraulischen Bindemitteln unter gebundener Deckschicht“ nach Anlage 2 Nummer 3 der jeweiligen Tabellen für die betreffenden mineralischen Ersatzbaustoffe.
Die Beurteilung der Zulässigkeit von mineralischen Ersatzbaustoffen in den Bahnbauweisen „Dämme gemäß Bauweise C und D nach der Richtlinie 836.4108 (Bilder 6-11 in der Richtlinie) sowie „Hinterfüllungen von Bauwerken im Böschungsbereich in analoger Bauweise“ erfolgt analog zur Einbauweise „Dämme oder Wälle gemäß Bauweisen C und D nach MTSE sowie Hinterfüllung von Bauwerken im Böschungsbereich in analoger Bauweise“ nach Anlage 2 Nummer 9 der jeweiligen Tabellen für die betreffenden mineralischen Ersatzbaustoffe, wenn im Bereich der bei den Bahnbauweisen fehlenden dichten Fahrbahndecke ein witterungsunempfindliches Dichtungselement gemäß MTSE-Bauweise C auf den Dammkörper aufgebracht wird und dieses den gesamten Dammkörper umschließt. Bei der Bauweise D überdeckt das witterungsunempfindliche Dichtungselement den Kern bis zum Böschungsbereich.
Außerhalb von Wasserschutzbereichen werden in den Einbautabellen die Konfigurationen der Grundwasserdeckschichten unterschieden in „ungünstig – Sand, Lehm/Schluff/Ton“, „günstig – Sand“ und „günstig – Lehm/Schluff/Ton“. Innerhalb von Wasserschutzbereichen werden nur günstige Eigenschaften der Grundwasserdeckschicht betrachtet, hier werden die Bodenarten Sand, Lehm/Schluff/Ton getrennt betrachtet. Die Bodenart Kies ist gem. Ersatzbaustoffverordnung nicht berücksichtigt (vgl. hier FAQ der LAGA / siehe Aktuelles).
Die Konfigurationen der natürlich vorliegenden oder herzustellenden Grundwasserdeckschichten werden gemäß den Erläuterungen zu Anlage 2 festgelegt.
Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen
Generell legt die Ersatzbaustoffverordnung fest, dass Bauherr oder Verwender nur dann mineralische Ersatzbaustoffe oder Gemische in technische Bauwerke einbauen dürfen, wenn nachteilige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit und schädliche Bodenveränderungen nach Maßgabe der EBV nicht zu besorgen sind. Das ist gem. Ersatzbaustoffverordnung bei mineralischen Ersatzbaustoffe und Gemischen der Fall, wenn die einzubauenden mineralischen Ersatzbaustoffe die Anforderungen der EBV, hier u .a. bzgl. der mit EBV dezidierten Güteüberwachung und Untersuchungen einhalten und der Einbau der mineralischen Ersatzbaustoffe nur in den für sie jeweils zulässigen Einbauweisen nach Anlage 2 oder 3 erfolgt oder direkt Bodenmaterial oder Baggergut der besten Qualität (BM-0 oder BG-0) eingebaut wird. Für Gemische gilt zudem, dass darin enthaltene Ersatzbaustoffe einzeln zu betrachten sind.
Gemische dürfen nur zur Verbesserung der bautechnischen Eigenschaften hergestellt werden.
Wichtig ist zu beachten, dass der Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen oder Gemischen in technische Bauwerke nur in dem für den jeweiligen bautechnischen Zweck erforderlichen Umfang erfolgen darf.
In Wasserschutzgebieten der Zone II sowie in Heilquellenschutzgebieten der Zone II dürfen nur die nachstehenden mineralischen Ersatzbaustoffe in technische Bauwerke eingebaut werden: Bodenmaterial der Klasse 0 (BM-0), Baggergut der Klasse 0 (BG-0), Schmelzkammergranulat (SKG), Gleisschotter der Klasse 0 (GS-0) sowie Gemische mit den vorgenannten mineralischen Ersatzbaustoffen.
Ist in einem Wasserschutzgebiet keine Zone II ausgewiesen, gelten in einem Radius von 1.000 Metern um die Wasserfassung die Regelungen des vorigen Absatzes.
Der Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in Wasserschutzgebieten der Zone III A und Zone III B, in Heilquellenschutzgebieten der Zone III und Zone IV sowie in Wasservorranggebieten darf nur in der jeweils zulässigen Einbauweise nach den Anlagen 2 und 3 erfolgen. Ist in einem Wasserschutzgebiet nur eine Zone III ausgewiesen, sind die Regelungen der Zone III A anzuwenden. Regelungen aufgrund der §§ 51 bis 53 des Wasserhaushaltsgesetzes haben Vorrang. Sofern Regelungen nach Satz 6 keine Bestimmungen zu mineralischen Ersatzbaustoffen im Sinne von § 2 Abs. 1 enthalten, sind die Regelungen dieser Verordnung anzuwenden.
Sofern nach Landesrecht besonders empfindliche Gebiete, wie z.B. Karstgebiete oder Gebiete mit stark klüftigem, besonders wasserwegsamen Untergrund, per Rechtsverordnung ausgewiesen sind, ist in diesen Gebieten der Einbau von Recycling-Baustoff der Klasse 3 (RC-3), Bodenmaterial der Klasse F3 (BM-F3), Baggergut der Klasse F 3 (BG-F3) und Gleisschotter der Klasse 3 (GS-3) oder Gemischen, die diese Ersatzbaustoffe enthalten, in technische Bauwerke unzulässig.
Der Einbau hat oberhalb der in Anlage 2 oder 3 vorgesehenen Grundwasserdeckschicht zu erfolgen. Diese kann natürlich vorliegen oder hergestellt werden.
Wird die Grundwasserdeckschicht künstlich hergestellt, bedarf dies der Zustimmung der zuständigen Behörde.
Die Bodenart der Grundwasserdeckschicht muss den Hauptgruppen der Bodenarten Sand, Lehm, Schluff oder Ton gemäß Bodenkundlicher Kartieranleitung, 5. Auflage, Hannover 2005 (KA5) entsprechen oder nach der DIN 18196 „Erd- und Grundbau-Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“, Ausgabe Mai 2011, als feingemischt- oder grobkörniger Boden mit Ausnahme der Gruppen mit den Gruppensymbolen GE, GW, GI, GU und GT zu klassifizieren sein. Bei einer bautechnischen Bewertung nach der DIN 18196, Ausgabe Mai 2011, sind grobkörnige Böden mit der Ausnahme der Gruppen mit den Gruppensymbolen GE, GW und GI als Sand und fein- oder gemischtkörnige Böden mit Ausnahme der Gruppen mit den Gruppensymbolen GU und GT als Lehm/Schluff/Ton einzustufen.
Eine günstige Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht im Sinne der Anlage 2 oder 3 liegt vor, wenn am jeweiligen Einbauort die grundwasserfreie Sickerstrecke mehr als 1 Meter zuzüglich eines Sicherheitsabstandes von 0,5 Meter beträgt.
Eine ungünstige Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht liegt vor, wenn bei den mineralischen Ersatzbaustoffen Recycling-Baustoff der Klasse 1 (RC-1), Bodenmaterial der Klasse 0* (BM-0*), Bodenmaterial der Klasse F0 * (BM-F0*), Bodenmaterial der Klasse F1 (BM-F1), Baggergut der Klasse 0* (BG-0*), Bodenmaterial der Klasse F 1 (BG-F1), Gleisschotter der Klasse 0 (GS-0), Gleisschotter der Klasse 1 (GS-1), Stahlwerksschlacke der Klasse 1 (SWS-1), Kupferhüttenmaterial der Klasse 1 (CUM-1), Hochofenschlacke der Klasse 1 (HOS-1), Hüttensand (HS), Schmelzkammergranulat (SKG) die grundwasserfreie Sickerstrecke mindestens 0,1 bis 1 Meter und bei allen anderen in dieser Verordnung geregelten Stoffen oder Materialklassen 0,5 bis 1 Meter, jeweils zuzüglich eines Sicherheitsabstandes von 0,5 Meter beträgt. Der Bauherr oder der Verwender hat die Beurteilung der Grundwasserdeckschichten auf der Grundlage einer bodenkundlichen Ansprache von Bodenproben oder von Baugrunduntersuchungen nach bodenmechanischen oder bodenkundlichen Normen vorzunehmen.
Wälle und Dämme mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen nach den Einbauweisen 9 und 10 der Anlage 2 sind nach Maßgabe des „Merkblatts über Bauweisen für technische Sicherungsmaßnahmen beim Einsatz von Böden und Baustoffen mit umweltrelevanten Inhaltsstoffen im Erdbau“ – M TS E – (FGSV, Ausgabe 2017) zu planen, zu erstellen und zu kontrollieren. Der Bauherr oder der Verwender hat baubegleitend die technischen Sicherungsmaßnahmen gemäß den Anforderungen dieses Merkblatts prüfen zu lassen. Für die Prüfung darf der Bauherr nur Prüfstellen beauftragen, die je nach Bauweise die Anerkennung für die Fachgebiete Boden (A), Schichten ohne Bindemittel (I) oder Geokunststoffe (K) gemäß der „Richtlinie für die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau“, Ausgabe 2015, – RAP Stra 15 – der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) besitzen. Werden die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt, stellt die beauftragte Prüfstelle dem Bauherrn hierüber ein Prüfzeugnis aus. Der Bauherr hat, soweit er nicht selbst Grundstückseigentümer ist, das Prüfzeugnis dem Grundstückseigentümer zu übergeben. Der Grundstückseigentümer hat das Prüfzeugnis bis zum Rückbau des Bauwerks aufzubewahren. Abweichend von den Sätzen 5 und 6 kann das Prüfzeugnis im Einverständnis mit dem Grundstückseigentümer auch dem Betreiber, der das Bauwerk zu wirtschaftlichen Zwecken nutzt, übergeben und dort aufbewahrt werden.
Zusätzliche Einbaubeschränkungen bei bestimmten Schlacken und Aschen
Die nachstehend genannten mineralischen Ersatzbaustoffe dürfen in technischen Bauwerken nur in Mindesteinbaumengen verwendet werden. Einzuhalten ist eine Mindesteinbaumenge
- von mindestens 250 Kubikmetern für
a) Hausmüllverbrennungsasche der Klasse 2 – HMVA-2
b) Stahlwerksschlacke der Klasse 2 – SWS-2
c) Kupferhüttenmaterial der Klasse 2 – CUM-2 - von mindestens 50 Kubikmetern für
a) Braunkohlenflugasche – BFA
b) Steinkohlenkesselasche – SKA
c) Steinkohlenflugasche – SFA
d) Hausmüllverbrennungsasche der Klasse 1 – HMVA-1
e) Stahlwerksschlacke der Klasse 1 – SWS-1
f) Hochofenstückschlacke der Klasse 2 – HOS-2
g) Kupferhüttenmaterial der Klasse 1 – CUM-1
h) Gießereirestsand– GRS sowie
i) Gießerei-Kupolofenschlacke – GKOS
Sind diese mineralischen Ersatzbaustoffe Teil eines Gemisches, ist für jeden mineralischen Ersatzbaustoff die jeweilige Mindesteinbaumenge einzuhalten.
Die Mindesteinbaumengen gelten nicht für Instandsetzungs- oder Ergänzungsmaßnahmen an technischen Bauwerken, wenn der jeweilige mineralische Ersatzbaustoff am Einbauort bereits verwendet wurde.
BEHÖRDLICHE ENTSCHEIDUNGEN
Werden die Grundsätzliche Anforderungen (§ 19) und Zusätzliche Einbaubeschränkungen bei bestimmten Schlacken und Aschen (§20) der Ersatzbaustoffverordnung eingehalten, bedürfen Einbaumaßnahmen keiner Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes.
Auf Antrag des Bauherrn oder des Verwenders kann die zuständige Behörde im Einzelfall Einbauweisen zulassen, die nicht in Anlage 2 oder 3 aufgeführt sind, wenn nachteilige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit und schädliche Bodenveränderungen nicht zu besorgen sind. Das gilt im Einzelfall auch für die Verwertung von Stoffen oder Materialklassen, die nicht in der Ersatzbaustoffverordnung geregelt sind, in technischen Bauwerken.
In Gebieten, in denen die Hintergrundwerte im Grundwasser im Sinne des § 1 Nummer 2 der Grundwasserverordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1044) geändert worden ist, für die hydrogeochemische Einheit, der das Grundwasser gemäß § 5 Absatz 2 der Grundwasserverordnung zuzuordnen ist, naturbedingt oder siedlungsbedingt einen oder mehrere Eluatwerte oder den Wert der elektrischen Leitfähigkeit der Anlage 1 Tabelle 3 für Bodenmaterial der Klasse F0* – BM-F0* – überschreiten oder außerhalb der pH-Bereiche nach Anlage 1 Tabelle 3 für Bodenmaterial der Klasse F0* – BM-F0* – liegen, kann die zuständige Behörde auf Antrag oder von Amts wegen das Gebiet bestimmen und für dieses Gebiet oder für bestimmte Einbaumaßnahmen in diesem Gebiet höhere Materialwerte für Bodenmaterial festlegen, soweit das einzubauende Bodenmaterial aus diesen Gebieten stammt. Die Materialwerte sind so festzulegen, dass der Einbau des Bodenmaterials nicht dazu geeignet ist, Stoffkonzentrationen im Grundwasser über die Hintergrundwerte hinaus zu erhöhen.
In Gebieten, in denen naturbedingt oder siedlungsbedingt ein oder mehrere Feststoffwerte der Anlage 1 Tabelle 3 für Bodenmaterial der Klasse F0* – BM-F0* – im Boden flächenhaft überschritten werden, kann die zuständige Behörde das Gebiet bestimmen und für bestimmte Einbauweisen in diesem Gebiet höhere Materialwerte für Bodenmaterial, das aus diesem Gebiet stammt, festlegen oder im Einzelfall zulassen. Höhere Materialwerte nach Satz 1 sind von der zuständigen Behörde so zu bemessen, dass sich die stoffliche Situation nicht nachteilig verändert. Die Sätze 1 und 2 gelten in räumlich abgegrenzten Industriestandorten für Bodenmaterial, das einen oder mehrere Feststoffwerte der Anlage 1 Tabelle 3 für Bodenmaterial der Klasse F0* – BM-F0* überschreitet und das am Herkunftsort oder in dessen räumlichem Umfeld unter vergleichbaren geologischen und hydrogeologischen Bedingungen in ein technisches Bauwerk eingebaut werden soll, entsprechend. Gebiete nach Satz 1 und Standorte nach Satz 3 können von der zuständigen Behörde im Einzelfall der Bewertung zugrunde gelegt oder allgemein festgelegt werden.
Anzeigepflichten, Dokumentation und Mitteilungspflichten zum Einbau/Rückbau mineralischer Ersatzbaustoffe
Der Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen oder ihrer Gemische ist der zuständigen Behörde vom Verwender vier Wochen vor Beginn des Einbaus schriftlich oder elektronisch nach dem Muster gem. Ersatzbaustoffverordnung (Anlage 8 – Voranzeige) voranzuzeigen, wenn das Gesamtvolumen von mindestens 250 Kubikmeter bei der Verwendung folgender mineralischer Ersatzbaustoffe erreicht wird:
- Baggergut der Klasse F3 – BG-F3
- Bodenmaterial der Klasse F3 – BM-F3
- Recycling-Baustoff der Klasse 3 – RC-3
Der Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen und ihrer Gemische (außer der Materialklassen BM-0, BG-0, SKG, GS-0 und Gemische daraus) in festgesetzten Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten ist der zuständigen Behörde vom Verwender vier Wochen vor Beginn des Einbaus schriftlich oder elektronisch nach dem Muster gem. Ersatzbaustoffverordnung (Anlage 8 – Voranzeige) voranzuzeigen. Regelungen aufgrund der §§ 51 bis 53 des Wasserhaushaltsgesetzes (Festsetzung von Wasserschutzgebieten, besondere Anforderungen in Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutz) haben Vorrang.
In der Voranzeige sind folgende Angaben zu machen:
Bezeichnung und Lage der Baumaßnahme, Verwender, sofern dieser nicht selbst Bauherr ist, den Bauherrn, Bezeichnung des mineralischen Ersatzbaustoffs sowie der Materialklasse und bei Gemischen die Benennung der einzelnen in dem Gemisch enthaltenen mineralischen Ersatzbaustoffe sowie deren Materialklassen, Masse und Volumen des einzubauenden mineralischen Ersatzbaustoffes oder der in einem Gemisch enthaltenen mineralischen Ersatzbaustoffe, Nummer und Bezeichnung der Einbauweise nach Anlage 2 oder 3 und bei den Einbauweisen 9 (Dämme oder Wälle gemäß Bauweisen A-D nach MTSE sowie Hinterfüllung von Bauwerken im Böschungsbereich in analoger Bauweise), 10 (Damm oder Wall gemäß Bauweise E nach MTSE) und 16 (Hinterfüllung von Bauwerken oder Böschungsbereich von Dämmen unter durchwurzelbarer Bodenschicht sowie Hinterfüllung analog zu Bauweise E des MTSE) der Anlage 2 die Beschreibung der geplanten Deckschichten oder technischen Sicherungsmaßnahmen, Angaben zu dem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand, Mächtigkeit und Bodenart der Grundwasserdeckschicht, Lage der Baumaßnahme im Hinblick auf Wasserschutz-, Heilquellenschutz- oder Wasservorranggebiete nach den Spalten 4 bis 6 (WSG III A/HSG III, WSG III B/HSG IV, Wasservorranggebiete) der Anlage 2 oder 3 und Lageskizze des geplanten Einbauortes. Der Voranzeige sind geeignete Nachweise über die Angaben beizufügen. Ausnahme zur Anzeige gibt es für folgende Ersatzbaustoffe: Bodenmaterial der Klasse 0 – BM-0 -, Baggergut der Klasse 0 – BG-0 -, Schmelzkammergranulat – SKG -, Gleisschotter der Klasse 0 – GS-0 -sowie Gemische der vorgenannten mineralischen Ersatzbaustoffen.
Für mineralische Ersatzbaustoffe, die einer Voranzeige bedürfen, ermittelt der Verwender innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Baumaßnahme anhand der zusammengefassten Lieferscheine (gem. § 25 Absatz 1 Ersatzbaustoffverordnung) die tatsächlich eingebauten Mengen und Materialklassen der verwendeten mineralischen Ersatzbaustoffe und übermittelt die Angaben gem. Ersatzbaustoffverordnung (Anlage 8 – Abschlussanzeige) unverzüglich schriftlich oder elektronisch an die zuständige Behörde.
Die Dokumentation der Vor- und der Abschlussanzeige gemäß Anlage 8 ersetzt die Verpflichtung zur Erstellung eines Deckblatts gem. Abschnitt 6 Gemeinsame Bestimmungen der Ersatzbaustoffverordnung.
Eine Kopie der Vor- und der Abschlussanzeige sind jeweils vom Verwender zu unterschreiben und, sofern dieser nicht selbst der Bauherr ist, zusammen mit den Lieferscheinen gem. Abschnitt 6 unverzüglich nach Abschluss der Einbaumaßnahme an den Bauherrn zu übergeben. Die vorgenannten Unterlagen sind vom Bauherrn, sofern er nicht selbst der Grundstückseigentümer ist, unverzüglich nach Abschluss der gesamten Baumaßnahme dem Grundstückseigentümer zu übergeben.
Für anzeigepflichtige Ersatzbaustoffe hat der Grundstückseigentümer oder ein von ihm beauftragter Dritter nach Ende der bestimmungsgemäßen Nutzung eines technischen Bauwerkes der zuständigen Behörde den Zeitpunkt des Rückbaus des technischen Bauwerks innerhalb eines Jahres mitzuteilen. Sollen die mineralischen Ersatzbaustoffe am Einbauort verbleiben, ist dies der zuständigen Behörde unter Angabe der Folgenutzung des Einbauortes ebenfalls mitzuteilen.“
Behördliches Ersatzbaustoffkataster
Die Verwendung anzeigepflichtiger mineralischer Ersatzbaustoffe wird von der zuständigen Behörde in einem Kataster dokumentiert. In das Kataster sind die Angaben der Vor- und der Abschlussanzeige aufzunehmen.
Getrennte Sammlung und Verwertung von mineralischen Abfällen aus technischen Bauwerken
Erzeuger und Besitzer haben die mit Ersatzbaustoffverordnung (§2 Nr. 18 bis 33 – vgl. Ersatzbaustoffe) benannten mineralischen Stoffe und Gemische (gem. § 2 Nummer 2), die als Abfälle bei Rückbau, Sanierung oder Reparatur technischer Bauwerke anfallen, untereinander und von Abfällen aus Primärbaustoffen getrennt zu sammeln, zu befördern und nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen. Soweit diese Abfälle für den Einbau in technische Bauwerke vorgesehen, jedoch nicht unmittelbar hierfür geeignet sind, haben die Erzeuger und Besitzer der oben genannten Abfallfraktionen diese einer geeigneten Aufbereitungsanlage zuführen. Ausnahme besteht, soweit gem. Ersatzbaustoffverordnung die getrennte Sammlung der jeweiligen Abfallfraktion technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Ausnahmen sind gem. Ersatzbaustoffverordnung zu dokumentierten – die Dokumentation ist gem. Ersatzbaustoffverordnung aufzubewahren.
Eine erneute Verwertung der getrennt gesammelten mineralischen Ersatzbaustoffe in einem technischen Bauwerk ist möglich, wenn diese nach der Art des mineralischen Ersatzbaustoffes sowie seiner Materialklasse eindeutig bestimmt wurden.
Recycling-Baustoffe können gemeinsam mit gleichartigen Abfallfraktionen aus Primärbaustoffen gesammelt und befördert werden.
Annahme von mineralischen Abfällen und Annahmekontrolle
Der Betreiber einer Aufbereitungsanlage, in der Recycling-Baustoffe hergestellt werden, hat bei der Anlieferung von mineralischen Abfällen unverzüglich eine Annahmekontrolle durchzuführen und deren Ergebnis zu dokumentieren. Die Annahmekontrolle umfasst eine Sichtkontrolle und Feststellungen zur Charakterisierung, insbesondere die Feststellung
- des Namens und der Anschrift des Sammlers oder Beförderers
- der Masse und des Herkunftsbereichs des angelieferten Abfalls
- des Abfallschlüssels gemäß der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung
- der Bezeichnung der Baumaßnahme oder von Angaben zur Anfallstelle
- der Zusammensetzung, der Verschmutzung, der Konsistenz, des Aussehens, der Farbe und des Geruchs
Die Annahmekontrolle kann auch weitere Feststellungen zur Charakterisierung umfassen, insbesondere gem. Ersatzbaustoffverordnung bezüglich der
- Materialwerte nach Anlage 1 Tabellen 1 und 4 und Überwachungswerte nach Anlage 4 Tabelle 2.2 für Recycling-Baustoffe und
- Materialwerte nach Anlage 1 Tabellen 3 und 4 für Bodenmaterial.
Für ausgebaute mineralische Ersatzbaustoffe, die nach Art und Materialklasse eindeutig bestimmt werden können, gelten die jeweils stoffspezifischen Materialwerte nach Anlage 1 Tabelle 1 gem. Ersatzbaustoffverordnung.
Für die Ermittlung der Schadstoffgehalte in mineralischen Abfällen wesentliche, vorliegende Untersuchungsergebnisse oder aus der Vorerkundung von Bauwerken oder Böden vorliegende Hinweise auf Schadstoffe sind vom Abfallerzeuger oder -besitzer dem Betreiber der Anlage bei der Anlieferung vorzulegen. Im Rahmen der Vorerkundung sind In-situ-Untersuchungen, insbesondere nach der DIN 19698 „Untersuchung von Feststoffen – Probenahme von festen und stichfesten Materialien“, Teile 5 (2018-06) und 6 (2019- 01), zulässig.
Besteht bei der Anlieferung von mineralischen Abfällen in eine Aufbereitungsanlage auf Grund der Feststellungen zur Charakterisierung der Verdacht, dass Materialwerte für Recycling-Baustoffe der Klasse 3 -RC-3 – nach Anlage 1 Tabelle 1 oder Materialwerte, die als Feststoffwerte für Bodenmaterial der Klasse F3 – BM-F3 – der Anlage 1 Tabelle 4 der EBV angegeben werden, überschritten werden, sind diese Abfälle getrennt zu lagern und vor der Behandlung von einer Untersuchungsstelle getrennt zu beproben und zu untersuchen. Gleiches gilt, wenn der Verdacht besteht, dass Überwachungswerte nach Anlage 4 Tabelle 2.2, oder, soweit es sich um nicht aufbereitetes Bodenmaterial handelt, Materialwerte für Bodenmaterial der Klasse F3 – BM-F3 – nach Anlage 1 Tabelle 3 oder 4 der EBV überschritten werden. Die Vorgaben der Ersatzbaustoffverordnung zur Probenahme, Probenaufbereitung und Analytik der Proben gelten entsprechend. Liegen Anhaltspunkte vor, dass die angelieferten mineralischen Abfälle erhöhte Gehalte weiterer, durch die Materialwerte nicht begrenzter Stoffe aufweisen, ist auf diese Stoffe zusätzlich analytisch zu untersuchen.
Ergibt die Untersuchung, dass ein Messwert oder mehrere Messwerte bezeichnete Materialwerte oder Überwachungswerte gem. Ersatzbaustoffverordnung überschreiten, dürfen diese Abfälle nicht mit anderen Abfällen oder Materialien gemischt werden. Das gilt auch bei erhöhten Gehalten weiterer Schadstoffe, für die keine Materialwerte festgesetzt sind, und die einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung gemäß § 7 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entgegenstehen.
Herstellen von mineralischen Ersatzbaustoffen und Güteüberwachung
Der Betreiber einer Aufbereitungsanlage, in der mineralische Ersatzbaustoffe hergestellt werden, hat eine Güteüberwachung durchzuführen. Die Güteüberwachung besteht aus: Eignungsnachweis, werkseigener Produktionskontrolle (WPK) und Fremdüberwachung.
Der Betreiber der Aufbereitungsanlage hat den Eignungsnachweis und die Fremdüberwachung von einer Überwachungsstelle durchführen zu lassen.
Der Betreiber einer stationären Aufbereitungsanlage kann eine nach § 13a ErsatzbaustoffV anerkannte Güteüberwachungsgemeinschaft mit der Güteüberwachung im Sinne der Absätze 1 und 2 beauftragen. Seine Verantwortung für die Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.
Abweichend bedarf Gleisschotter in einer Körnung ab 31,5 Millimeter keiner Güteüberwachung, sofern er nach organoleptischem Befund nicht belastet ist und ausschließlich als Schotteroberbau nach den Einbauweisen B1 bis B4 der Anlage 3 in Gleisbauwerken wieder eingebaut wird. Der Wiedereinbau als Schotteroberbau nach den Einbauweisen B1 bis B4 der Anlage 3 im Gleisbauwerk bedarf keiner Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltgesetzes.
Anforderungen an die Überprüfung der bautechnischen Eigenschaften von mineralischen Ersatzbaustoffen nach anderen Vorschriften bleiben gem. Ersatzbaustoffverordnung unberührt.
Überwachungsstelle
Die beauftragte Überwachungsstelle muss nach den „Richtlinien für die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau“, Ausgabe 2015, – RAP Stra 15 – der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) für die Fachgebiete D (Gesteinskörnungen) oder I (Baustoffgemische für Schichten ohne Bindemittel und für den Erdbau) anerkannt sein oder nach der DIN EN ISO/ IEC 17065 „Konformitätsbewertung – Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren“, Ausgabe Januar 2013, akkreditiert sein oder nach der DIN EN ISO/IEC 17020 „Konformitätsbewertung – Anforderungen an den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen“, Ausgabe Juli 2012, oder der DIN EN ISO/IEC 17065 „Konformitätsbewertung – Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren“, Ausgabe Januar 2013, für die Konformitätsbewertung von mineralischen Ersatzbaustoffen akkreditiert ist.
Untersuchungsstelle
Die beauftragte Untersuchungsstelle muss nach der DIN EN ISO/IEC 17025 „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“, Ausgabe März 2018, akkreditiert sein.
Untersuchungspflicht für Erzeuger und Besitzer von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und nicht aufbereitetem Baggergut
Erzeuger und Besitzer haben nicht aufbereitetes Bodenmaterial und nicht aufbereitetes Baggergut, das in ein technisches Bauwerk eingebaut werden soll, unverzüglich nach dem Aushub oder dem Abschieben auf die zur Bestimmung einer Materialklasse erforderlichen Parameter der Anlage 1 Tabelle 3 von einer Untersuchungsstelle gem. Ersatzbaustoffverordnung untersuchen zu lassen. Ergebnisse aus einer in situ-Untersuchung können verwendet werden, sofern sich die Beschaffenheit des Bodens zum Zeitpunkt des Aushubs oder des Abschiebens, insbesondere aufgrund der zwischenzeitlichen Nutzung, nicht verändert hat. Ergeben sich auf Grund von Herkunft oder bisheriger Nutzung im Rahmen der Vorerkundung Hinweise auf Belastungen mit in Anlage 1 Tabelle 4 der EBV genannten Schadstoffen, haben der Erzeuger oder Besitzer die Untersuchung zusätzlich auf diese Schadstoffe auszudehnen. Für in Anlage 1 Tabelle 4 der EBV nicht genannte Schadstoffe gilt Satz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
Für die Vorerkundung von Böden in-situ, die Vorerkundung von Haufwerken am Anfallort sowie die Probenahme von Böden in-situ gilt Abschnitt 4 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung. In den Fällen des § 6 Absatz 6 Nr. 1 und 2 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung kann von einer Untersuchung abgesehen werden.
Klassifizierung von Bodenmaterial und Baggergut
Der Erzeuger oder der Besitzer, der die Untersuchung durchgeführt hat, hat nicht aufbereitetes Bodenmaterial und nicht aufbereitetes Baggergut unverzüglich nach der Bewertung der Untersuchungsergebnisse in eine der in Anlage 1 Tabelle 3 gem. EBV bezeichneten Materialklassen einzuteilen. Wurde die Untersuchung auf nicht in Anlage 1 Tabelle 4 wer EBV genannte Parameter ausgedehnt, legt ein Sachverständiger im Sinne des § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes oder eine Person mit vergleichbarer Sachkunde, mit Zustimmung der zuständigen Behörde, die jeweilige Materialklasse auf Grund der Untersuchungsergebnisse fest.
In den Fällen des § 6 Absatz 6 Nummern 1 und 2 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung ist das Bodenmaterial als BM-0 und das Baggergut als BG-0 zu klassifizieren.
Dokumentation für Erzeuger und Besitzer von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und nicht aufbereitetem Baggergut
Der Erzeuger oder der Besitzer, der die Untersuchung durchgeführt hat, hat das Probenahmeprotokoll, die Untersuchungsergebnisse und die Bewertung der Untersuchungsergebnisse sowie die Klassifizierung unverzüglich zu dokumentieren und ab Ausstellung der Dokumente fünf Jahre aufzubewahren.
In den Fällen des § 6 Absatz 6 Nr. 1 und 2 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung sind die Voraussetzungen des Absehens von einer ana- lytischen Untersuchung und die Klassifizierung unverzüglich zu dokumentieren und ab Ausstellung der Dokumente fünf Jahre aufzubewahren.
Die Dokumente sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
Zwischenlager
Sofern nicht aufbereitetes Bodenmaterial oder nicht aufbereitetes Baggergut in ein Zwischenlager befördert wird, entfallen die Pflichten des Erzeugers und Besitzers zur Untersuchungspflicht, Bewertung, Klassifizierung und Dokumentation. Der Betreiber eines Zwischenlagers ist verpflichtet, eine Annahmekontrolle entsprechend Ersatzbaustoffverordnung durchzuführen, mit der Maßgabe, dass die Eluat- und Feststoffwerte für Bodenmaterial anzuwenden sind.
Der Betreiber eines Zwischenlagers hat Bodenmaterial oder Baggergut, das in Verkehr gebracht werden soll, von einer Untersuchungsstelle untersuchen zu lassen. Hier bei gelten für die Pflichten und Anforderungen an die Probenahme und Untersuchung, an die Bewertung der Untersuchungsergebnisse, an die Klassifizierung sowie an die Dokumentation gem. Ersatzbaustoffverordnung entsprechend. Die Menge des jeweils auf Grundlage einer Untersuchung in Verkehr gebrachten Bodenmaterials oder Baggerguts darf 3.000 Kubikmeter nicht überschreiten.
Ein Zwischenlager ist gem. Ersatzbaustoffverordnung begrifflich definiert als Anlage zum Lagern von Bodenmaterial oder Baggergut, die in Anhang 1 Nummern 8.12 und 8.14 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 69) geändert worden ist, aufgeführt sind.
Lieferschein, Deckblatt und Dokumentation
Der Verbleib eines mineralischen Ersatzbaustoffs oder eines Gemisches ist vom erstmaligen Inverkehrbringen bis zum Einbau in ein technisches Bauwerk vom Inverkehrbringer und Verwender zu dokumentieren.
Hierzu hat der Betreiber der Aufbereitungsanlage oder derjenige, der nicht aufbereitetes Bodenmaterial oder nicht aufbereitetes Baggergut in Verkehr bringt, spätestens bei der Anlieferung einen Lieferschein nach dem Muster gem. Ersatzbaustoffverordnung (Anlage 7) auszustellen, der folgende Angaben enthalten muss:
- den Inverkehrbringer
- Bezeichnung des mineralischen Ersatzbaustoffs sowie der Materialklasse und bei Gemischen die Benennung der einzelnen in dem Gemisch enthaltenen mineralischen Ersatzbaustoffe sowie deren Materialklassen,
- bei Abfällen die Abfallschlüssel gemäß Abfallverzeichnisverordnung,
- die Überwachungsstelle oder Untersuchungsstelle,
- Angaben über die Einhaltung von in den Fußnoten der jeweiligen Einbautabelle für bestimmte Einbauweisen nach Anlage 2 oder 3 genannten Anforderungen,
- die Liefermenge in Tonnen und Abgabedatum,
- die Lieferkörnung oder Bodengruppe und
- den Beförderer.
Der Betreiber der Aufbereitungsanlage oder derjenige, der nicht aufbereitetes Bodenmaterial oder nicht aufbereitetes Baggergut in Verkehr bringt, hat den ausgefüllten Lieferschein zu unterschreiben und dem Beförderer zu übergeben. Der Beförderer hat den ausgefüllten und unterschriebenen Lieferschein dem Verwender zu übergeben.
Der Verwender hat die im Rahmen einer Baumaßnahme erhaltenen Lieferscheine unverzüglich nach Erhalt zusammenzufügen und mit einem Deckblatt nach dem Muster in Anlage 8 zu dokumentieren. Das Deckblatt hat folgende Angaben zu enthalten:
- den Verwender,
- den Bauherrn, sofern dieser nicht selbst Verwender ist,
- das Datum der Anlieferungen,
- die Lageskizze des Einbauortes, Baumaßnahme,
- die Bezeichnung der Einbauweisen nach Anlage 2 oder 3 unter Angabe der jeweiligen Nummer,
- die Bodenart der Grundwasserdeckschicht wie „Sand“ oder „Lehm, Schluff oder Ton“,
- Angaben zu dem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand im Hinblick auf die Eigenschaft „günstig“ oder „ungünstig“ nach Anlage 2 oder 3 und
- die Lage der Baumaßnahme im Hinblick auf Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete oder Wasservorranggebiete nach den Spalten 4 bis 6 der Anlage 2 oder 3.
Der Lieferschein kann für Bodenmaterial der Klasse 0 – BM-0, Bodenmaterial der Klasse 0* – BM-0*, Bodenmaterial der Klasse F0* – BM-F0*, Baggergut der Klasse 0 – BG-0, Baggergut der Klasse 0* – BG-0*, Baggergut der Klasse F0* – BG-F0*, Gleisschotter der Klasse 0 – GS-0 und Schmelzkammergranulat – SKG entfallen, wenn die Gesamtmenge des Einbaus in ein technisches Bauwerk 200 Tonnen nicht überschreitet.
Der Verwender hat das Deckblatt unverzüglich nach Abschluss der Einbaumaßnahme zu unterschreiben und, sofern er nicht selbst Bauherr ist, dieses zusammen mit den Lieferscheinen dem Bauherrn zu übergeben. Der Bauherr hat, sofern er nicht selbst Grundstückseigentümer ist, das Deckblatt und die Lieferscheine unverzüglich nach Abschluss der gesamten Baumaßnahme dem Grundstückseigentümer zu übergeben.
Sofern es sich bei der Baumaßnahme um eine Errichtung, Erweiterung oder Instandhaltung einer Kritischen Infrastruktur, insbesondere um die Verlegung eines Erdkabels handelt, hat der Bauherr (sofern nicht selbst Betreiber der Kritischen Infrastruktur) das Deckblatt und die Lieferscheine nach Abschluss der gesamten Baumaßnahme dem Betreiber der Kritischen Infrastruktur zu übergeben.
Der Betreiber der Aufbereitungsanlage oder derjenige, der nicht aufbereitetes Bodenmaterial oder nicht aufbereitetes Baggergut in Verkehr bringt, hat den Lieferschein als Durchschrift oder Kopie ab dem Zeitpunkt der Ausstellung fünf Jahre lang aufzubewahren. Der Grundstückseigentümer oder Betreiber der Kritischen Infrastruktur haben das Deckblatt und die Lieferscheine ab Erhalt so lange aufzubewahren, wie der jeweilige Ersatzbaustoff eingebaut ist. Diese Unterlagen sind der zuständigen Behörde auf deren Verlangen vorzulegen.