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Aktuelles

Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung

Der Bundesrat hat in seiner 1006. Sitzung am 25. Juni 2021 gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes beschlossen, der Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung zuzustimmen (Beschluss Drucksache 494).

Im Mai 2021 hat die Bundesregierung den Entwurf der Mantelverordnung vom November 2020 überarbeitet unter anderem in § 8 Abs. 8 BBodSchV. Die Verordnung tritt zwei Jahre nach ihrer Verkündung in Kraft. Stichtag für das Inkrafttreten der Mantelverordnung ist der 01.08.2023.

Vorgaben für die Verwertung von mineralischen Abfällen

Mit der Mantelverordnung, d.h. mit mehreren aufeinander abgestimmten Verordnungen, trifft die Bundesregierung einheitliche Regelungen darüber, wie mineralische Abfälle – z.B. Bauschutt – bestmöglich zu verwerten sind. Dabei geht es vor allem um den Schutz von Boden und Grundwasser und um eine möglichst hohe Recyclingquote für mineralische Ersatzbaustoffe, die durch Wiederaufbereitung von Baustoffen und aus Reststoffen gewonnen werden.

Den Kern des Vorhabens bilden die Einführung der Ersatzbaustoffverordnung und die Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung. Im Zusammenhang damit werden auch die Deponieverordnung und die Gewerbeabfallverordnung geändert
[Quelle: BundesratKOMPAKT Top 93, 25.06.21].

Folgende Artikel enthält die Mantelverordnung:

Artikel 1: Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatz- baustoffen in technische Bauwerke (Ersatzbaustoffverordnung – ErsatzbaustoffV)
Artikel 2 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)
Artikel 3: Änderung der Deponieverordnung
Artikel 4: Änderung der Gewerbeabfallverordnung
Artikel 5: Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Akzeptanz durch bundeseinheitliche Regelungen

Anforderungen für den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken sind in der Ersatzbaustoffverordnung enthalten. Mineralische Ersatzbaustoffe sind mineralische Baustoffe die als Abfall oder als Nebenprodukt in Aufbereitungsanlagen hergestellt werden oder bei Baumaßnahmen, beispielsweise Rückbau, Abriss, Umbau, Ausbau, Neubau und Erhaltung anfallen und unmittelbar oder nach Aufbereitung für den Einbau in technische Bauwerke geeignet und bestimmt sind und unmittelbar oder nach Aufbereitung unter die in der EBV mit Nummern 18 bis 33 bezeichneten Stoffe fallen (hierzu auch Seite Ersatzbaustoffe).

Durch ihre Verwendung können die knappen Ressourcen an Primärbaustoffen wie Kies oder Sand geschont werden. Indem die Verordnungen deutschlandweit gültige Vorgaben für den Einsatz mineralischer Abfälle wie Bauschutt, Schlacken oder Gleisschotter und die Beseitigung von darin enthaltenen Schadstoffen vorsehen, sollen sie Ersatzbaustoffe für Bauherrn attraktiver machen
[Quelle: BundesratKOMPAKT Top 93, 25.06.21].

Mit der Ersatzbaustoffverordnung (Artikel 1 der Mantelverordnung) sollen die Qualitätsstandards von Ersatzbaustoffen bundesweit vereinheitlicht werden. Unter anderem durch Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke. Dadurch sollen auch Rechtsunsicherheiten bei der Verwendung und Verwertung von mineralischen Ersatzbaustoffen für Bauherren aufgehoben werden. So soll, durch eine fachgerechte Anwendung der Ersatzbaustoffverordnung die Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse, gem. § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, durch zuständige Behörden entfallen (§ 21 ErsatzbaustoffV).

Aktuelles zur Ersatzbaustoffverordnung

Die Ersatzbaustoffverordnung wird damit die mineralischen Stoffströme (ca. 240 Mio. Tonnen pro Jahr) in Deutschland beeinflussen; insbesondere durch die Planung und Umsetzung von technischen Bauwerken. Einflüsse auf Immobilienwerte, können durch zu erwartende Marktneuregelungen und damit verknüpfte Maßstäbe nicht ausgeschlossen werden.

Fakt ist, dass mit der intensiven und langjährigen Arbeit an der Mantelverordnung mit reichlichen Bedarfsanalysen, Planspiel unter intensiver Beteiligung von Fachleuten u.a. der Behörden, Verbände, Wirtschaft und Industrie im Ergebnis seit dem 1. Entwurf im Jahr 2007 eine Praxistauglichkeit auch aus Sicht vieler Akteure geschaffen wurde.

Bauherren, Fachbehörden, Planungsbüros, Architekten, Bauunternehmen, insbesondere Recycling- und Entsorgungsbetriebe, Verwertungsstellen usw. sind gut beraten, sich mit den Inhalten der geplanten Verordnung(en) frühzeitig zu beschäftigen. Ebenso sind zeitliche Planungen, Ausschreibungen etc. bei in Kraft treten zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren.

Aktuell in Arbeit ist ein Referentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV): „Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.“

Mit dieser Verordnung sollen notwendige rechtliche Korrekturen und Klarstellungen für den Vollzug der Ersatzbaustoffverordnung umgesetzt werden.

Gleichzeitig soll die Entschließung des Bundesrates zur „Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung“ (BR-Drs. 587/20 Beschluss) umgesetzt werden, in dem die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen an die Vorgaben der Ersatzbaustoffverordnung angepasst wird.

Der Referentenentwurf (Lesefassung auf der Internetseite des BMUV, Stand Dezember 2022) ist noch nicht innerhalb der Bundesregierung abschließend abgestimmt und beschlossen. Erste Stellungnahmen von Bundesländern und Verbänden liegen vor.

Die Änderungen sollen gem. Referentenentwurf möglichst bis zum 01. August 2023 umgesetzt werden.

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