Aktuelles
Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung
Der Bundesrat hat in seiner 1006. Sitzung am 25. Juni 2021 gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes beschlossen, der Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung zuzustimmen (Beschluss Drucksache 494).
Im Mai 2021 hat die Bundesregierung den Entwurf der Mantelverordnung vom November 2020 überarbeitet unter anderem in § 8 Abs. 8 BBodSchV. Die Verordnung tritt gem. Vorgaben ca. zwei Jahre nach ihrer Verkündung (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021) in Kraft. Stichtag für das Inkrafttreten der Mantelverordnung ist der 01.08.2023.
Vorgaben für die Verwertung von mineralischen Abfällen
Mit der Mantelverordnung, d.h. mit mehreren aufeinander abgestimmten Verordnungen, trifft die Bundesregierung einheitliche Regelungen darüber, wie mineralische Abfälle – z.B. Bauschutt – bestmöglich zu verwerten sind. Dabei geht es vor allem um den Schutz von Boden und Grundwasser und um eine möglichst hohe Recyclingquote für mineralische Ersatzbaustoffe, die durch Wiederaufbereitung von Baustoffen und aus Reststoffen gewonnen werden.
Den Kern des Vorhabens bilden die Einführung der Ersatzbaustoffverordnung und die Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung. Im Zusammenhang damit werden auch die Deponieverordnung und die Gewerbeabfallverordnung geändert
[Quelle: BundesratKOMPAKT Top 93, 25.06.21].
Folgende Artikel enthält die Mantelverordnung:
Artikel 1: Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatz- baustoffen in technische Bauwerke (Ersatzbaustoffverordnung – ErsatzbaustoffV)
Artikel 2 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)
Artikel 3: Änderung der Deponieverordnung
Artikel 4: Änderung der Gewerbeabfallverordnung
Artikel 5: Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Akzeptanz durch bundeseinheitliche Regelungen
Anforderungen für den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken sind in der Ersatzbaustoffverordnung enthalten. Mineralische Ersatzbaustoffe sind mineralische Baustoffe die als Abfall oder als Nebenprodukt in Aufbereitungsanlagen hergestellt werden oder bei Baumaßnahmen, beispielsweise Rückbau, Abriss, Umbau, Ausbau, Neubau und Erhaltung anfallen und unmittelbar oder nach Aufbereitung für den Einbau in technische Bauwerke geeignet und bestimmt sind und unmittelbar oder nach Aufbereitung unter die in der EBV mit Nummern 18 bis 33 bezeichneten Stoffe fallen (hierzu auch Seite Ersatzbaustoffe).
Durch ihre Verwendung können die knappen Ressourcen an Primärbaustoffen wie Kies oder Sand geschont werden. Indem die Verordnungen deutschlandweit gültige Vorgaben für den Einsatz mineralischer Abfälle wie Bauschutt, Schlacken oder Gleisschotter und die Beseitigung von darin enthaltenen Schadstoffen vorsehen, sollen sie Ersatzbaustoffe für Bauherrn attraktiver machen. [Quelle: BundesratKOMPAKT Top 93, 25.06.21].
Mit der Ersatzbaustoffverordnung (Artikel 1 der Mantelverordnung) sollen die Qualitätsstandards von Ersatzbaustoffen bundesweit vereinheitlicht werden. Unter anderem durch Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke. Dadurch sollen auch Rechtsunsicherheiten bei der Verwendung und Verwertung von mineralischen Ersatzbaustoffen für Bauherren aufgehoben werden. So soll, durch eine fachgerechte Anwendung der Ersatzbaustoffverordnung die Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse, gem. § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, durch zuständige Behörden entfallen (§ 21 ErsatzbaustoffV).
Die Ersatzbaustoffverordnung wird damit die mineralischen Stoffströme (ca. 240 Mio. Tonnen pro Jahr) in Deutschland beeinflussen; insbesondere durch die Planung und Umsetzung von technischen Bauwerken. Einflüsse auf Immobilienwerte, können durch zu erwartende Marktneuregelungen und damit verknüpfte Maßstäbe nicht ausgeschlossen werden.
Fakt ist, dass mit der intensiven und langjährigen Arbeit an der Mantelverordnung mit reichlichen Bedarfsanalysen, Planspiel unter intensiver Beteiligung von Fachleuten u.a. der Behörden, Verbände, Wirtschaft und Industrie im Ergebnis seit dem 1. Entwurf im Jahr 2007 eine Praxistauglichkeit auch aus Sicht vieler Akteure geschaffen wurde.
Bauherren, Fachbehörden, Planungsbüros, Architekten, Bauunternehmen, insbesondere Recycling- und Entsorgungsbetriebe, Verwertungsstellen usw. sind gut beraten, sich mit den Inhalten der geplanten Verordnung(en) intensiv zu beschäftigen.
Auch ist bzgl. Planungen die vor dem 01.08.23 erstellt worden und deren Ausführungen nach dem 01.08.23 beginnen, u. a. inhaltlich zu prüfen, ob für Lieferung von mineralischen Ersatzbaustoffen mit Verwendung in technischen Bauwerken die Regelungen gem. Ersatzbaustoffverordnung berücksichtigt sind. Gleiches gilt für die Verwendung von bspw. Bodenmaterial in Bereichen der durchwurzelbaren Bodenschichten gem. BBodSchV.
Auch bei der Entsorgung mineralischer Abfälle wird sich der Markt nach und nach auf die Bestimmungen bzw. Zuordnungen der Ersatzbaustoffverordnung einrichten. Zum einen für die direkte oder unmittelbare (Wieder)verwendung der Abfälle in technische Bauwerke – entweder innerhalb derselben oder auf einer anderweitigen Baumaßnahme. Zum anderen für die Entsorgung der mineralischen Abfälle in Aufbereitungsanlagen oder auch Zwischenlagern. Hier werden die Materialklassen der Ersatzbaustoffverordnung mit den spezifischen Materialwerten und zugehörigen Werte-Tabellen eine wesentliche Rolle auch in der Kommunikation der Projektbeteiligten spielen.
Die 1. Novelle „Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung“ hat am 11.05.23 erfolgreich den Bundestag passiert und im Bundesrat wurde dieser am 07.07.23 (samt einer Entschließung) zugestimmt. Die 1. Novelle enthält u. a. einige Anpassungen und Ergänzungen zur Verordnung vom 09.07.2021.
Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) liefert über die eigene Webseite interessante Fragen und Antworten (FAQ) zur Ersatzbaustoffverordnung