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Ersatzbaustoffverordnung
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Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung

Der Bundesrat hat in seiner 1006. Sitzung am 25. Juni 2021 gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes beschlossen, der Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung zuzustimmen (Beschluss Drucksache 494).

Im Mai 2021 hat die Bundesregierung den Entwurf der Mantelverordnung vom November 2020 überarbeitet unter anderem in § 8 Abs. 8 BBodSchV. Die Verordnung tritt gem. Vorgaben ca. zwei Jahre nach ihrer Verkündung (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021) in Kraft. Stichtag für das Inkrafttreten der Mantelverordnung war der 01.08.2023.

Vor Inkrafttreten erfolgte mit der Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung bereits die erste Änderung an der Ersatzbaustoffverordnung (vgl. hierzu Bundesgesetzblatt Nr. 186, 13.07.2023).

Für das richtige Verständnis der Ersatzbaustoffverordnung ist es also von Bedeutung die o. g. Veröffentlichungen gem. Bundesgesetzblatt Nr. 43 und Nr. 186 zu kennen. Es gibt hierzu noch keine einheitliche Fassung.

https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/43/VO

https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/186/VO.html

Mit der Ersatzbaustoffverordnung, ergeben sich Regelungen dazu, wie mineralische Ersatzbaustoffe schadlos in technischen Bauwerken zu verwerten sind. Dabei geht es vor allem um den Schutz von Boden und Grundwasser und um eine möglichst hohe Recyclingquote für mineralische Ersatzbaustoffe, die durch Wiederaufbereitung von Baustoffen und aus Reststoffen oder als Nebenprodukte gewonnen werden.

Durch ihre Verwendung können die knappen Ressourcen an Primärbaustoffen wie Kies oder Sand geschont werden. Indem die Verordnungen deutschlandweit gültige Vorgaben für den Einsatz mineralischer Abfälle wie Bauschutt, Schlacken oder Gleisschotter und die Beseitigung von darin enthaltenen Schadstoffen vorsehen, sollen sie Ersatzbaustoffe für Bauherrn attraktiver machen. [Quelle: BundesratKOMPAKT Top 93, 25.06.21].

Die Ersatzbaustoffverordnung bildet Artikel 1 der sogenannten Mantelverordnung, die aus fünf Artikeln besteht:

  • ARTIKEL 1: Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke (Ersatzbaustoffverordnung – ErsatzbaustoffV)
  • ARTIKEL 2: Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)
  • ARTIKEL 3: Änderung der Deponieverordnung
  • ARTIKEL 4: Änderung der Gewerbeabfallverordnung
  • ARTIKEL 5: Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Mit der Ersatzbaustoffverordnung (Artikel 1 der Mantelverordnung) sollen die Qualitätsstandards von Ersatzbaustoffen bundesweit vereinheitlicht werden. Unter anderem durch Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke. Dadurch sollen auch Rechtsunsicherheiten bei der Verwendung und Verwertung von mineralischen Ersatzbaustoffen für Bauherren aufgehoben werden. So soll, durch eine fachgerechte Anwendung der Ersatzbaustoffverordnung die Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse, gem. § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, durch zuständige Behörden entfallen (§ 21 ErsatzbaustoffV).

Mineralische Ersatzbaustoffe sind mineralische Baustoffe die als Abfall oder als Nebenprodukt in Aufbereitungsanlagen hergestellt werden oder bei Baumaßnahmen, beispielsweise Rückbau, Abriss, Umbau, Ausbau, Neubau und Erhaltung anfallen und unmittelbar oder nach Aufbereitung für den Einbau in technische Bauwerke geeignet und bestimmt sind und unmittelbar oder nach Aufbereitung, unter die in der ErsatzbaustoffV bezeichneten Stoffe fallen (hierzu auch unsere Seite Ersatzbaustoffe).

Die Ersatzbaustoffverordnung wird damit die mineralischen Stoffströme (ca. 240 Mio. Tonnen pro Jahr) in Deutschland beeinflussen; insbesondere durch die Planung und Umsetzung von technischen Bauwerken. Einflüsse auf Immobilienwerte, werden durch zu erwartende Marktneuregelungen und damit verknüpfte Maßstäbe nicht ausgeschlossen.

Fakt ist, dass mit der intensiven und langjährigen Arbeit an der Mantelverordnung mit reichlichen Bedarfsanalysen, Planspiel unter intensiver Beteiligung von Fachleuten u.a. der Behörden, Verbände, Wirtschaft und Industrie im Ergebnis seit dem 1. Entwurf im Jahr 2007 eine Praxistauglichkeit auch aus Sicht vieler Akteure geschaffen wurde.

Bauherren, Fachbehörden, Planungsbüros, Architekten, Bauunternehmen, insbesondere Recycling- und Entsorgungsbetriebe, Verwertungsstellen usw. sind gut beraten, sich mit den Inhalten der ErsatzbaustoffV intensiv auseinanderzusetzen.

Gleiches gilt für die Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV siehe oben Artikel 2) hier für die Verwendung von bspw. Bodenmaterial in Bereichen der durchwurzelbaren Bodenschichten.

www.gesetze-im-internet.de/bbodschv_2023

Auch bei der Entsorgung mineralischer Abfälle wird sich der Markt auf die Bestimmungen bzw. Zuordnungen der Ersatzbaustoffverordnung einrichten. Zum einen für die direkte oder unmittelbare Verwendung der Abfälle in technische Bauwerke – entweder innerhalb derselben oder auf einer anderweitigen Baumaßnahme. Zum anderen für die Entsorgung der mineralischen Abfälle in Aufbereitungsanlagen oder auch Zwischenlagern. Hier werden die Materialklassen der Ersatzbaustoffverordnung mit den spezifischen Materialwerten und zugehörigen Werte-Tabellen eine wesentliche Rolle auch in der Kommunikation der Projektbeteiligten spielen.

Aktuelles zur Ersatzbaustoffverordnung

AKTUELLES:

Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) liefert über die eigene Webseite wichtige Fragen und Antworten (Version 2 vom 21.09.23) zur Ersatzbaustoffverordnung.

www.laga-online.de

Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) hat im September 2023 einer Vollzugshilfe zu §§ 6 – 8 BBodSchV zugestimmt und diese veröffentlicht.

www.labo-deutschland.de

Die Bundesländer haben mittlerweile auch auf die Inhalte der ErsatzbaustoffV, stellenweise mit eigenen Länder-Erlassen, reagiert und auch die o. g. LAGA-FAQ oder LABO rechtlich verknüpft oder die Themen mit länderspezifischen Hinweisen erweitert.

Planungsbüros, Verwender von min. Ersatzbaustoffen etc. sind somit gut beraten, sich auch mit den Vorgaben/Ergänzungen zur Mantelverordnung der jeweiligen Bundesländer vertraut zu machen.

Länderspezifische Regeln waren zwar nicht das Ziel der Mantelverordnung, doch ist dieses allein mit inhaltlichem Umfang und Tiefe der neuen ErsatzbaustoffV nicht vermeidbar gewesen. Ggf. werden die Evaluierungen der Mantelverordnung (erste Überprüfung bis 01.08.25 / danach wissenschaftlicher Monitoring-Bericht bis zum 01.08.27), Anpassungen der Regeln bringen.

Eine wichtige Rolle bzgl. Asbest und Kontrolle von mineralischen Abfällen, bspw. aus dem Rückbau von Bauwerken, übernimmt die LAGA M 23. Diese wurde im Juni 2023 durch die LAGA neu gefasst und in einigen Bundesländern bereits als Vollzughilfe (teilweise als Erlass) umgesetzt. Mit der LAGA M 23 wird dem Thema Asbest in Gebäuden/Bauwerken nun jahrgangsbezogen noch mehr Beachtung geschenkt. Dieses wird sich auch auf die Qualitätskontrolle von min. Abfällen auswirken, die für RC-Baustoffe vorgesehen sind.

Betreiber von Aufbereitungsanlagen sollten sich somit auch neben den Vorgaben aus der ErsatzbaustoffV u. a. mit den Inhalten und Hintergründen der LAGA M 23 beschäftigen.

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