Ersatzbaustoffe
Mineralische Ersatzbaustoffe
Gem. § 2 Ersatzbaustoffverordnung ist ein mineralischer Ersatzbaustoff begrifflich wie folgt definiert:
Ein mineralischer Baustoff, der
- als Abfall oder als Nebenprodukt
> in Aufbereitungsanlagen hergestellt wird oder
> bei Baumaßnahmen, beispielsweise Rückbau, Abriss, Umbau, Ausbau, Neubau und Erhaltung anfällt, - unmittelbar oder nach Aufbereitung für den Einbau in technische Bauwerke geeignet und bestimmt ist und
- unmittelbar oder nach Aufbereitung unter die in den Nummern 18 bis 33 bezeichneten Stoffe (vgl. unten) fällt
Gemisch
Ein Gemisch ist gem. Ersatzbaustoffverordnung begrifflich wie folgt definiert:
Ein mineralischer Baustoff, der hergestellt ist aus
- einem mineralischen Ersatzbaustoff und mindestens einem sonstigen mineralischen Stoff oder
- aus mehreren mineralischen Ersatzbaustoffen mit oder ohne Zumischung von sonstigen mineralischen Stoffen
Abfall und Nebenprodukt
Die Begriffe Abfall und Nebenprodukt sind bestimmt im Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (KrWG). Auszug:
§ 3 (1) Abfälle
im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.
§ 4 Nebenprodukte
(1) Fällt ein Stoff oder Gegenstand bei einem Herstellungsverfahren an, dessen hauptsächlicher Zweck nicht auf die Herstellung dieses Stoffes oder Gegenstandes gerichtet ist, ist er als Nebenprodukt und nicht als Abfall anzusehen, wenn
- sichergestellt ist, dass der Stoff oder Gegenstand weiter verwendet wird
- eine weitere, über ein normales industrielles Verfahren hinausgehende Vorbehandlung hierfür nicht erforderlich ist
- der Stoff oder Gegenstand als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses erzeugt wird und
- die weitere Verwendung rechtmäßig ist; dies ist der Fall, wenn der Stoff oder Gegenstand alle für seine jeweilige Verwendung anzuwendenden Produkt-, Umwelt- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt und insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führt.
Aufbereitungsanlage
Anlage, in der mineralische Stoffe behandelt, insbesondere sortiert, getrennt, zerkleinert, gesiebt, gereinigt oder abgekühlt werden; als Aufbereitungsanlage gilt auch eine Anlage, in der mineralische Stoffe in einer für den Einbau in technische Bauwerke gemäß dieser Vorschrift geeigneten Form unmittelbar anfallen sowie eine Anlage, in der durch thermische Behandlungsverfahren der Bindemittelanteil aus Ausbauasphalt oder aus teer- oder pechhaltigen Straßenausbaustoffen entfernt wird und mineralische Stoffe gewonnen werden.
Aufbereitungsanlagen können stationär oder mobil sein.
Mineralische Ersatzbaustoffe
Folgende mineralische Ersatzbaustoffe sind gem. Ersatzbaustoffverordnung in Anlage 1 mit Materialwerten (außer Ziegelmaterial) definiert. Die Beschreibung erfolgt gem. Begriffsbestimmung. Abkürzung des mineralischen Ersatzbaustoffes in Klammern). Je nach chemischen Parametern (Materialwerte) werden die Ersatzbaustoffe in unterschiedliche Materialklassen eingestuft.
Bodenmaterial der Klassen
0, 0*, F0*, F1, F2, F3 (BM-0, BM-0*, BM-F0*, BM-F1, BM-F2, BM-F3)
Bodenmaterial im Sinne von § 2 Nummer 6 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung, das nach dem Aushub nicht mit anderen Ersatzbaustoffen als Bodenmaterial vermischt wurde.
Baggergut der Klassen
0, 0*, F0*, F1, F2, F3 (BG-0, BG-0*, BG-F0*, BG-F1, BG-F2, BG-F3)
Material, das im Rahmen von Unterhaltungs-, Neu- oder Ausbaumaßnahmen aus oder an Gewässern entnommen oder aufbereitet wird oder wurde; Baggergut kann bestehen aus Sedimenten und subhydrischen Böden der Gewässersohle, aus dem Oberboden, dem Unterboden oder dem Untergrund im unmittelbaren Umfeld des Gewässerbettes oder aus Oberböden im Ufer- und Überschwemmungsbereich des Gewässers.
Hochofenstückschlacke
der Klassen 1, 2 (HOS-1, HOS-2)
Gesteinskörnung, die aus der im Hochofenprozess entstehenden Hochofenschlacke durch Abkühlung und nachfolgende Zerkleinerung und Sortierung gewonnen wird.
Hüttensand (HS)
glasiger feinkörniger Mineralstoff, der durch schockartige Abkühlung flüssiger Hochofen- schlacke gewonnen wird.
Stahlwerksschlacke
der Klassen 1, 2 (SWS-1, SWS-2)
Schlacke, die bei der Verarbeitung von Roheisen, Eisenschwamm und aufbereitetem Stahlschrott zu Stahl im Linz-Donawitz-Konverter oder im Elektroofen anfällt, mit Ausnahme von Schlacken aus der Edelstahlherstellung sowie der im früher verwendeten Siemens-Martin- Verfahren angefallenen Schlacken.
Kupferhüttenmaterial
der Klassen 1, 2 (CUM-1, CUM-2)
Schlacke, die bei der Herstellung von Kupfer als Stückschlacke oder als Schlackegranulat anfällt.
Gießerei – Kupolofenschlacke (GKOS)
Schlacke, die in Eisengießereien beim Schmelzen von Gusseisen in Kupolöfen anfällt.
Gießereirestsand (GRS)
rieselfähiger Sand, der in Eisen-, Stahl-, Temper- und Nichteisenmetall-Gießereien anfällt.
Schmelzkammergranulat aus der Schmelzkammerfeuerung von Steinkohle (SKG)
glasiges Granulat, das durch schockartige Abkühlung des bei der Verbrennung von Stein- kohle oder Steinkohle mit anteiliger Mitverbrennung von Abfällen in Kohlenstaubfeuerungen mit flüssigem Ascheabzug anfallenden Mineralstoffs entsteht.
Steinkohlenkesselasche (SKA)
Asche, die bei der Trockenfeuerung von Steinkohle oder Steinkohle mit anteiliger Mitverbrennung von Abfällen am Kesselboden über eine Rinne nass oder trocken abgezogen wurde.
Steinkohlenflugasche (SFA)
Mineralstoffpartikel, die aus der Trocken- oder Schmelzfeuerung mit Steinkohle oder Steinkohle mit anteiliger Mitverbrennung von Abfällen im Rauchgasstrom mitgeführt und mit Elektrofiltern abgeschieden wurden.
Braunkohlenflugasche (BFA)
Mineralstoffpartikel, die aus der Feuerung mit Braunkohle oder Braunkohle mit anteiliger Mitverbrennung von Abfällen im Rauchgasstrom mitgeführt und mit Elektrofiltern abgeschieden wurden.
Hausmüllverbrennungsasche
der Klassen 1, 2 (HMVA-1, HMVA-2)
aufbereitete und gealterte Rost- und Kesselasche aus Anlagen zur Verbrennung von Haushaltsabfällen und ähnlichen gewerblichen und industriellen Abfällen sowie Abfällen aus privaten und öffentlichen Einrichtungen.
Recycling-Baustoff
der Klassen 1, 2, 3 (RC-1, RC-2, RC-3)
mineralischer Baustoff, der durch die Aufbereitung von mineralischen Abfällen hergestellt wird, die bei Baumaßnahmen, beispielsweise Rückbau, Abriss, Umbau, Ausbau, Neubau und Erhaltung oder bei der Herstellung mineralischer Bauprodukte oder durch thermische Behandlung von Ausbauasphalt oder teer- oder pechhaltigen Straßenausbaustoffen angefallen sind.
Ziegelmaterial (ZM)
Ziegelsand, Ziegelsplitt und Ziegelbruch aus sortenrein erfassten und in einer Aufbereitungsanlage behandelten Abfällen aus Ziegel aus dem thermischen Produktionsprozess (Brennbruch) oder aus sortenrein erfasstem und in einer Aufbereitungsanlage behandeltem Ziegelabbruch aus Abfällen, die bei Baumaßnahmen wie Rückbau, Abriss, Umbau, Ausbau, Neubau und Erhaltung anfallen.
Gleisschotter
der Klassen 0, 1, 2, 3 (GS-0, GS-1, GS-2, GS-3)
Bettungsmaterial aus Naturstein, das bei Baumaßnahmen an Schienenverkehrswegen oberhalb der Tragschicht oder des Planums anfällt oder in einer Aufbereitungsanlage behandelt wurde.
MATERIALWERTE
Materialwerte sind gem. Ersatzbaustoffverordnung Grenzwerte und Orientierungswerte eines mineralischen Ersatzbaustoffs oder einer Materialklasse eines mineralischen Ersatzbaustoffs.
Hierzu zählen beispielsweise je nach mineralischem Ersatzbaustoff:
- pH-Wert
- elektrische Leitfähigkeit
- Chlorid, Sulfat, Fluorid
- dissolved organic carbon (DOC)
- polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK15, PAK16)
- Naphthalin und Methylnaphthalin (gesamt)
- Antimon
- Arsen
- Blei
- Cadmium
- Chrom gesamt
- Kupfer
- Molybdän
- Nickel
- Vanadium
- Zink
- Quecksilber
- Thallium
- Kohlenwasserstoffe
- polychlorierte Biphenyle und extrahierbare organisch gebundene Halogene.
Je nach mineralischem Ersatzbaustoff ergeben sich andere oder weitere Materialwerte. Für Gleisschotter bspw. Atrazin, Bromacil, Diuron, Glyphosat, AMPA, Simazin, sonst. Herbizide, PAK15, MKW). Auch für Bodenmaterial und Baggergut ergeben sich bestimmte Materialwerte (Mineralische Fremdbestandteile, pH-Wert und elektrische Leitfähigkeit als stoffspezifische Orientierungswerte, Sulfat, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom, gesamt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Thallium, Zink, TOC, Kohlenwasserstoffe (C10-C22), Benzo(a)pyren, PAK15, PAK16, Naphthalin und Methylnaphthaline gesamt, PCB6 und PCB-118, EOX). Für einige Bodenmaterialwerte ist je nach Stoff im Feststoff und/oder im Eluat zu untersuchen. Des Weiteren sind mit EBV zusätzliche Materialwerte für spezifische Belastungsparameter von Bodenmaterial und Baggergut und Parameter für nicht aufbereiteten Bauschutt benannt (vgl. EBV Anlage 1, Tabelle 4).
MATERIALKLASSE
Materialklassen sind gem. Ersatzbaustoffverordnung Kategorien eines mineralischen Ersatzbaustoffs derselben Art und Herkunft, die sich in ihrer Materialqualität auf Grund unterschiedlicher Materialwerte unterscheiden.
Herstellen von mineralischen Ersatzbaustoffen und Güteüberwachung:
Die Aufbereitung und Herstellung von mineralischen Ersatzbaustoffen unterliegt einer Güteüberwachung. Die Güteüberwachung besteht aus: Eignungsnachweis, werkseigener Produktionskontrolle (WPK) und Fremdüberwachung.
EIGNUNGSNACHWEIS
Der Betreiber der Aufbereitungsanlage hat einen Eignungsnachweis zu erbringen oder einen vorhandenen Eignungsnachweis nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu aktualisieren
- bei der erstmaligen Inbetriebnahme einer mobilen oder stationären Anlage
- nach einer Änderung an einer genehmigungsbedürftigen Anlage gemäß den §§ 15 und 16 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes
- bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach einem Wechsel der Baumaßnahme ausgenommen mobile Aufbereitungsanlagen, die auf dem Betriebsgelände einer stationären Aufbereitungsanlage in einem einheitlichen Betriebsablauf betrieben werden, oder
- wenn andere, nicht vom Eignungsnachweis erfasste mineralische Ersatzbaustoffe in der Anlage hergestellt werden.
Der Eignungsnachweis besteht aus der Erstprüfung und der Betriebsbeurteilung.
Im Rahmen der Erstprüfung ist von der Überwachungsstelle festzustellen, ob die hergestellten mineralischen Ersatzbaustoffe die geltenden Materialwerte der Anlage 1 nach Maßgabe der EBV einhalten und ob sie materialspezifisch Schadstoffe im Eluat (hier: el. Leitf., Chlorid, Sulfat, Fluorid, DOC, PAK15, MKW, Phenole, Antimon, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom, ges., Kupfer, Molybdän, Nickel, Vanadium, Zink, Atrazin, Bromacil, Diuron, Glysophat, AMPA, Simazin und sonstige Herbizide (Dimefuron, Flazasulfuron, Flumioxazin, Ethidimuron, Thiazafluron sowie neu zugelassene Wirkstoffe)) enthalten, für die keine Materialwerte festgesetzt sind. Die Erstprüfung umfasst auch die Ermittlung der in der EBV genannten Materialwerte. Die Erstprüfung einer Aufbereitungsanlage zur Herstellung von Recycling-Baustoffen umfasst zusätzlich die Feststellung, ob die Überwachungswerte für Arsen, Blei, Chrom, Cadmium, Kupfer, Quecksilber, Nickel, Thallium, Zink, Kohlenwasserstoffe, PCB6 und PCB-118 gem. Anlage 4 Tab. 2.2 der EBV im Feststoff eingehalten werden. Der Eignungsnachweis für Stahlwerksschlacken, die für einen Einbau als Deckschicht ohne Bindemittel vorgesehen sind, umfasst zusätzlich den California Bearing Ratio-Versuch gem. EBV. Die fachkundige Überwachungsstelle entnimmt alle notwendigen Proben des in der Anlage hergestellten mineralischen Ersatzbaustoffs nach Maßgabe der EBV (§ 8 u.a. protokolliert gem. PN 98-Richtlinie). Die Proben sollen in Gegenwart eines Vertreters des Betreibers der Aufbereitungsanlage entnommen werden. Die Analytik der Proben nach Maßgabe der EBV (§ 9) hat eine Untersuchungsstelle durchzuführen.
Die Betriebsbeurteilung hat durch dieselbe Überwachungsstelle zu erfolgen, die auch die Erstprüfung durchführt. Die Betriebsbeurteilung ist bestanden, wenn die Anlage aufgrund ihrer technischen Anlagenkomponenten, ihrer Betriebsorganisation und personellen Ausstattung geeignet ist und der Betreiber der Aufbereitungsanlage die Gewähr dafür bietet, dass die Anforderungen der Abschnitte 2 (Annahme von mineralischen Abfällen) und 3 Unterabschnitt 1 (Güteüberwachung) der EBV erfüllt werden.
Die Überwachungsstelle hat dem Betreiber der Aufbereitungsanlage ein Prüfzeugnis über den erbrachten Eignungsnachweis auszustellen. Das Prüfzeugnis muss folgende Angaben enthalten:
- die Durchführung der Erstprüfung einschließlich der Probenahme und der Analyseergebnisse der untersuchten Parameter,
- eine abschließende Bewertung darüber, ob die Materialwerte nach Maßgabe des § 10 der EBV eingehalten werden, und
- das Ergebnis der Betriebsbeurteilung.
Sind für die o. g. Parameter, die je nach Ersazbaustoff keine Materialwerte sind, Gehalte nachweisbar, sind diese Parameter mit den gemessenen Konzentrationswerten ebenfalls im Prüfzeugnis zu dokumentieren.
Der Betreiber der Aufbereitungsanlage darf mineralische Ersatzbaustoffe erst dann in Verkehr bringen, wenn er das Prüfzeugnis über den erbrachten Eignungsnachweis von der Überwachungsstelle erhalten hat.
Der Betreiber der Aufbereitungsanlage, der mineralische Ersatzbaustoffe in einer mobilen Aufbereitungsanlage herstellt, ausgenommen mobile Aufbereitungsanlagen, die auf dem Betriebsgelände einer stationären Aufbereitungsanlage in einem einheitlichen Betriebsablauf betrieben werden hat der zuständigen Behörde bei jeder neuen Baumaßnahme oder bei jedem sonstigen Wechsel des Einsatzortes unverzüglich Folgendes zu übermitteln:
- Den Namen des Betreibers der Aufbereitungsanlage
- Den Einsatzort, an dem die Aufbereitungsanlage betrieben wird
- Eine Kopie des Prüfzeugnisses.
WERKSEIGENE PRODUKTIONSKONTROLLE
Sofern diese Verordnung keine Regelungen enthält, richten sich Umfang und Durchführung der werkseigenen Produktionskontrolle nach den Anforderungen der „Technischen Lieferbedingungen für Baustoffgemische zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau“, Anhang A – TL SoB-StB 20, Ausgabe 2020 (FGSV).
Der Betreiber der Aufbereitungsanlage hat die für die jeweiligen mineralischen Ersatzbaustoffe geltenden Materialwerte der Anlage 1 durch die werkseigene Produktionskontrolle in eigener Verantwortung nach dem in der Anlage 4 Tabelle 1 angegebenen Überwachungsturnus zu überwachen. Die Probenahme nach Maßgabe von § 8 Absatz 2 der EBV und die Analytik der Proben nach Maßgabe von § 9 der EBV hat eine Untersuchungsstelle durchzuführen.
Ergibt die werkseigene Produktionskontrolle, dass die Materialwerte nicht eingehalten werden, hat der Betreiber der Aufbereitungsanlage die Ursachen zu ermitteln und unverzüglich Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Die betreffende Charge des mineralischen Ersatzbaustoffes ist
- der nächst höheren Materialklasse zuzuordnen, für die die Materialwerte eingehalten werden, oder
- sofern keine Materialklasse in Anlage 1 der EBV definiert ist oder eingehalten wird, vorrangig ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten oder gemeinwohlverträglich zu beseitigen.
Wird im Auftrag eines Betreibers einer stationären Aufbereitungsanlage eine mobile Aufbereitungsanlage auf dem Betriebsgelände der stationären Aufbereitungsanlage in einem einheitlichen Betriebsablauf betrieben, ist für die Berechnung der festgelegten Mengen nach Anlage 4 Tabelle 1 der EBV zur Durchführung einer werkseigenen Produktionskontrolle die von der mobilen Aufbereitungsanlage hergestellte Menge eines mineralischen Ersatzbaustoffs zu der von der stationären Aufbereitungsanlage hergestellten Menge des gleichen Ersatzbaustoffs zu addieren. In diesen Fällen entfällt eine separate werkseigene Produktionskontrolle für die mobile Anlage.
Fällt der Zeitpunkt der Probenahme im Rahmen der werkseigenen Produktionskontrolle mit dem Zeitpunkt der Fremdüberwachung zusammen, entfällt die werkseigene Produktionskontrolle.
FREMDÜBERWACHUNG
Der Betreiber der Aufbereitungsanlage hat die für die jeweiligen mineralischen Ersatzbaustoffe geltenden Materialwerte der Anlage 1 durch die Fremdüberwachung von einer Überwachungsstelle nach dem in der Anlage 4 Tabelle 1 der EBV angegebenen Überwachungsturnus überwachen zu lassen. Abweichend von Anlage 4 Tabelle 1 der EBV beginnt bei mobilen Aufbereitungsanlagen der Überwachungsturnus mit einer Fremdüberwachung bei jedem neuen Einsatzort.
Der Betreiber einer Aufbereitungsanlage, in der Recycling-Baustoffe hergestellt werden, hat bei jeder zweiten Fremdüberwachung zusätzlich zu den in der EBV genannten Materialwerten die Überwachungswerte nach Anlage 4 Tabelle 2.2 der EBV von einer Überwachungsstelle überwachen zu lassen. Für die Bewertung der Untersuchungsergebnisse gilt § 10 der EBV entsprechend. Werden die Überwachungswerte überschritten, hat der Betreiber der Aufbereitungsanlage die Ursache zu ermitteln und Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen.
Zur Durchführung der Fremdüberwachung entnimmt die Überwachungsstelle nach Maßgabe der Ersatzbaustoffverordnung Proben des hergestellten mineralischen Ersatzbaustoffs und bereitet diese auf. Die Proben sollen in Gegenwart eines Vertreters des Betreibers der Aufbereitungsanlage entnommen werden. Die Analytik der Proben erfolgt nach Maßgabe der Ersatzbaustoffverordnung und ist von einer Untersuchungsstelle durchzuführen. Die Überwachungsstelle hat auch zu prüfen, ob die Annahmekontrolle und die werkseigene Produktionskontrolle den Anforderungen der Ersatzbaustoffverordnung entsprechen.
Für mobile Aufbereitungsanlagen sind die Angaben aus der Betriebsbeurteilung gem. Ersatzbaustoffverordnung mitzuprüfen.
Über die durchgeführte Fremdüberwachung stellt die Überwachungsstelle ein Prüfzeugnis aus. Dieses Prüfzeugnis muss folgende Angaben enthalten:
- die Durchführung der Fremdüberwachung ein- schließlich der Probenahme und der Analyseergebnisse der untersuchten Parameter
- die Bewertung der werkseigenen Produktionskontrolle
- eine abschließende Bewertung darüber, ob die Materialwerte nach Maßgabe des § 10 Absatz 1 und 3 eingehalten werden, und
- die Ermittlung der in § 10 Absatz 5 angegebenen Materialwerte und
- die Kontrolle der Angaben aus der Betriebsbeurteilung für mobile Aufbereitungsanlagen
Wird im Auftrag eines Betreibers einer stationären Aufbereitungsanlage eine mobile Aufbereitungsanlage auf dem Betriebsgelände der stationären Aufbereitungsanlage in einem einheitlichen Betriebsablauf betrieben, ist für die Berechnung der festgelegten Mengen nach Anlage 4 Tabelle 1 der EBV zur Durchführung einer Fremdüberwachung die von der mobilen Aufbereitungsanlage hergestellte Menge eines mineralischen Ersatzbaustoffs zu der von der stationären Aufbereitungsanlage hergestellten Menge des gleichen Ersatzbaustoffs zu addieren. In diesen Fällen entfällt für die mobile Anlage die Fremdüberwachung.
KLASSIFIZIERUNG MINERALISCHER ERSATZBAUSTOFFE
Der Betreiber der Aufbereitungsanlage hat den mineralischen Ersatzbaustoff in eine Materialklasse einzuteilen, sofern in Anlage 1 für einen mineralischen Ersatzbaustoff mehrere Materialklassen definiert sind. Die Einteilung hat unverzüglich nach der Bewertung der Untersuchungsergebnisse zu erfolgen.
Dokumentation der Güteüberwachung und Mitteilung an die Behörde
Der Betreiber der Aufbereitungsanlage hat die Prüfzeugnisse aus der Güteüberwachung nach, die Probenahmeprotokolle und die Bewertung der Untersuchungsergebnisse sowie die Klassifizierung unverzüglich nach Erhalt und fortlaufend zu dokumentieren und ab dem Tag ihrer Ausstellung fünf Jahre aufzubewahren.
Der Betreiber einer Aufbereitungsanlage hat eine Ausfertigung des Prüfzeugnisses über den Eignungsnachweis gemäß § 5 Absatz 4 der zuständigen Behörde unverzüglich nach Erhalt schriftlich oder elektronisch vorzulegen. Die zuständige Behörde kann die Aufbereitungsanlagen, die über das Prüfzeugnis nach Satz 1 verfügen, auf ihrer Internetseite bekannt geben. Die übrigen Dokumente sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
Maßnahmen bei in der Güteüberwachung festgestellten Mängeln
Stellt die Überwachungsstelle im Rahmen der Fremdüberwachung fest, dass die Materialwerte nicht eingehalten werden, wiederholt die Überwachungsstelle unverzüglich die Prüfung.
Werden bei der Wiederholungsprüfung erneut Überschreitungen der Materialwerte festgestellt, hat die Überwachungsstelle dem Betreiber der Aufbereitungsanlage eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel zu setzen und die zuständige Behörde hierüber schriftlich oder elektronisch zu unterrichten.
Nach Ablauf der gesetzten Frist hat die Überwachungsstelle eine erneute Prüfung durchzuführen. Sofern die Materialwerte bei dieser Prüfung überschritten werden, ist die betreffende Charge des mineralischen Ersatzbaustoffs
- der nächst höheren Materialklasse zuzuordnen, für die die Materialwerte eingehalten werden, oder
- sofern keine Materialklasse in Anlage 1 definiert ist oder eingehalten wird, vorrangig ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten oder gemeinwohlverträglich zu beseitigen.
Stellt die Überwachungsstelle im Rahmen der Fremdüberwachung Mängel in der Durchführung oder der Dokumentation der werkseigenen Produktionskontrolle fest, hat die Überwachungsstelle dem Betreiber der Aufbereitungsanlage eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Die Überwachungsstelle hat die zuständige Behörde hierüber schriftlich oder elektronisch zu unterrichten.
Nach Ablauf der gesetzten Frist hat die Überwachungsstelle eine erneute Überwachung durchzuführen. Stellt die Überwachungsstelle erneut Mängel fest, so stellt sie die Fremdüberwachung ein und teilt dies schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Gründe dem Betreiber der Aufbereitungsanlage und der zuständigen Behörde mit.
Der Betreiber der Aufbereitungsanlage darf die mineralischen Ersatzbaustoffe, für die die Fremdüberwachung eingestellt ist, nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zum Zwecke einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder gemeinwohlverträglichen Beseitigung in Verkehr bringen.
Die zuständige Behörde gibt die Aufbereitungsanlagen, für die die Fremdüberwachung eingestellt ist, auf ihrer Internetseite bekannt.
Die Überwachungsstelle darf die Fremdüberwachung erst dann wiederaufnehmen, wenn der Betreiber der Aufbereitungsanlage den Nachweis erbracht hat, dass die Voraussetzungen für die Herstellung und Lieferung von anforderungsgerechten mineralischen Ersatzbaustoffen und einer ordnungsgemäßen werkseigenen Produktionskontrolle erfüllt sind. Die Überwachungsstelle teilt dem Betreiber der Aufbereitungsanlage und der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch die Wiederaufnahme der Fremdüberwachung mit. Die zuständige Behörde gibt die Wiederaufnahme der Fremdüberwachung auf ihrer Internetseite bekannt.
Untersuchung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und nicht aufbereitetem Baggergut
Erzeuger und Besitzer haben nicht aufbereitetes Bodenmaterial und nicht aufbereitetes Baggergut, das in ein technisches Bauwerk eingebaut werden soll, unverzüglich nach dem Aushub oder dem Abschieben auf die zur Bestimmung einer Materialklasse erforderlichen Parameter der Anlage 1 Tabelle 3 untersuchen zu lassen. Die Untersuchung ist von einer Untersuchungsstelle gem. EBV durchführen zu lassen. Ergebnisse aus einer in situ-Untersuchung können ver- wendet werden, sofern sich die Beschaffenheit des Bodens zum Zeitpunkt des Aushubs oder des Abschiebens, insbesondere aufgrund der zwischenzeitlichen Nutzung, nicht verändert hat.
Ergeben sich auf Grund von Herkunft oder bisheriger Nutzung im Rahmen der Vorerkundung Hinweise auf Belastungen mit den in der EBV-Anlage 1 Tabelle 4 genannten Schadstoffen, haben der Erzeuger oder Besitzer die Untersuchung zusätzlich auf diese Schadstoffe auszudehnen. Für dort nicht genannte Schadstoffe sind weitere Schritte gem. EBV zu berücksichtigen (u. a. Einsatz eines Sachverständigen – hier ist auf die Sachkunde gem. EBV zu achten).
Für die Vorerkundung von Böden in situ, die Vorerkundung von Haufwerken am Anfallort sowie die Probenahme von Böden in situ gilt Abschnitt 4 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung. Für die Probenahme von Böden in situ nach Abschnitt 4 der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung kann insbesondere die DIN 19698 „Untersuchung von Feststoffen – Probenahme von festen und stichfesten Materialien“ Teil 6 (2019-01) herangezogen werden.
In bestimmten Fällen (gem. § 6 Absatz 6 Nummer 1 und 2 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung) kann von einer Untersuchung abgesehen werden, bspw. wenn sich bei einer Vorerkundung nach § 18 durch einen Sachverständigen im Sinne des § 18 des Bundes- Bodenschutzgesetzes oder durch eine Person mit vergleichbarer Sachkunde keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Materialien die Vorsorgewerte nach BBodSchV (Anlage 1 Tabelle 1 und 2) überschreiten und keine Hinweise auf weitere Belastungen der Materialien vorliegen. Auch für anfallende Mengen unter 500 m³ können sich Ausnahmen ergeben (vgl. BBodSchV).
Klassifizierung von Bodenmaterial und Baggergut
Unverzüglich nach Bewertung der Untersuchungsergebnisse, hier der Abgleich mit den Materialwerten gem. EBV und mit der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (Vorsorgewerte), hat der Erzeuger oder der Besitzer, der die Untersuchung gem. EBV durchgeführt hat, nicht aufbereitetes Bodenmaterial und nicht aufbereitetes Baggergut in eine der gem. EBV bezeichneten Materialklassen für Bodenmaterial und Baggergut einzuteilen. Wurde die Untersuchung auf weitere Parameter ausgedehnt, legt ein Sachverständiger im Sinne des § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes oder eine Person mit vergleichbarer Sachkunde, mit Zustimmung der zuständigen Behörde, die jeweilige Materialklasse auf Grund der Untersuchungsergebnisse fest.
Erzeuger oder Besitzer, die die Untersuchung durchführen lassen haben, haben das Probenahmeprotokoll, die Untersuchungsergebnisse und die Bewertung der Untersuchungsergebnisse sowie die Klassifizierung unverzüglich zu dokumentieren und ab dem Tag der Ausstellung der Dokumente fünf Jahre aufzubewahren.
Zwischenlager für von Bodenmaterial und Baggergut
Ausnahme für die Pflichten des Erzeugers und Besitzers zur Untersuchungspflicht und Klassifizierung entstehen dann, wenn nicht aufbereitetes Bodenmaterial oder nicht aufbereitetes Baggergut in ein Zwischenlager befördert wird. Es ist abfallrechtlich zu klären, ob dieses Zwischenlager dafür genehmigt ist. Der Betreiber eines Zwischenlagers ist verpflichtet, eine Annahmekontrolle entsprechend EBV durchzuführen, mit der Maßgabe, dass die Eluat- und Fest- stoffwerte für Bodenmaterial anzuwenden sind.
Der Betreiber eines Zwischenlagers hat Bodenmaterial oder Baggergut, das in Verkehr gebracht werden soll, von einer Untersuchungsstelle gem. den Ansprüchen der EBV untersuchen zu lassen. Die Menge des jeweils auf Grundlage einer Untersuchung in Verkehr gebrachten Bodenmaterials oder Baggerguts darf 3.000 Kubikmeter nicht überschreiten.